Deutscher Bundestag
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THEMEN DER WOCHE


Ergebnis der Vertrauensfrage

Bundeskanzler Gerhard Schröder steht am Rednerpult im Deutscher Bundestag
Bundeskanzler Gerhard Schröder
© DBT

Gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes hat Bundeskanzler Gerhard Schröder bei Bundestagspräsident Wolfgang Thierse den Antrag gestellt, am 1. Juli 2005 die Vertrauensfrage zu stellen.

Bundestagspräsident Thierse gab das Ergebnis der namentlichen Abstimmung über den Antrag des Bundeskanzlers bekannt:

Abgestimmt haben insgesamt 595 Abgeordnete.

Ja-Stimmen: 151
Nein-Stimmen: 296
Enthaltungen: 148

Der Antrag von Bundeskanzler Gerhard Schröder, ihm das Vertrauen auszusprechen, hat nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden.
Nach Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes kann Bundespräsident Köhler, auf Vorschlag des Bundeskanzlers Schröder, binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen.

Plenarprotokoll

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Selbstauflösungsrecht des Parlaments - Pro und Kontra

Aufnahme aus dem Studio des Parlamentsfernsehen
v.l. Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen), Moderator Petersen, Nooke (CDU/CSU)
© DBT

Die Ankündigung von Bundeskanzler Schröder am 1. Juli 2005 im Deutschen Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen, hat eine kontroverse Diskussion ausgelöst. Die Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen) und Günter Nooke (CDU/CSU) stellen in der Sendereihe "Streitgespräch Blickpunkt Bundestag" ihre Standpunkte zum Thema "Selbstauflösungsrecht des Parlaments" dar und diskutieren diese Frage sowohl im historischen als auch im verfassungsrechtlichen Kontext.

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Auflösung des Bundestages und vorzeitige Wahlen

Blick in den Plenarsaal
Blick in den Plenarsaal
© DBT

Das Grundgesetz sieht zwei Möglichkeiten einer Auflösung des Bundestages vor - nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. In beiden Fällen liegt die Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, beim Bundespräsidenten. Es gibt also weder eine automatische Auflösung noch ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments; dieses hat es jedoch in der Hand, eine Auflösung zu verhindern, indem es mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach erfolgter Auflösung müssen "innerhalb von sechzig Tagen" (Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) Neuwahlen stattfinden. Der "aufgelöste" Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages bestehen, wie sich aus Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt; es gibt also keine parlamentslose Zeit.

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RSS-Feeds auf www.bundestag.de

Homepage des Deutschen Bundestages
Homepage des Deutschen Bundestages
© DBT

Im Rahmen der Erweiterungen der im Internet nutzbaren Dienstleistungen des Deutschen Bundestages wird ab sofort eine weitere Dialogform angeboten.
Seit Freitag, dem 10. Juni 2005, besteht unter dem Menüpunkt "Dialog" im Internetangebot des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, Pressemeldungen und Wissenschaftliche Ausarbeitungen als RSS-Feed zu erhalten. Es ist geplant, demnächst weitere regelmäßig erscheinende Informationen in dieser Form anzubieten.

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Quelle: http://www.bundestag.de/
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