THEMEN DER WOCHE
Ergebnis der Vertrauensfrage
Bundeskanzler Gerhard Schröder
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Gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes hat Bundeskanzler
Gerhard Schröder bei Bundestagspräsident Wolfgang Thierse
den Antrag gestellt, am 1. Juli 2005 die Vertrauensfrage zu
stellen.
Bundestagspräsident Thierse gab das Ergebnis der namentlichen
Abstimmung über den Antrag des Bundeskanzlers bekannt:
Abgestimmt haben insgesamt 595 Abgeordnete.
Ja-Stimmen: 151
Nein-Stimmen: 296
Enthaltungen: 148
Der Antrag von Bundeskanzler Gerhard Schröder, ihm das
Vertrauen auszusprechen, hat nicht die Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages gefunden.
Nach Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes kann
Bundespräsident Köhler, auf Vorschlag des Bundeskanzlers
Schröder, binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag
auflösen.
Plenarprotokoll
Selbstauflösungsrecht des Parlaments - Pro und Kontra
v.l. Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen), Moderator Petersen, Nooke (CDU/CSU)
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Die Ankündigung von Bundeskanzler Schröder am 1. Juli 2005 im Deutschen Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen, hat eine kontroverse Diskussion ausgelöst. Die Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen) und Günter Nooke (CDU/CSU) stellen in der Sendereihe "Streitgespräch Blickpunkt Bundestag" ihre Standpunkte zum Thema "Selbstauflösungsrecht des Parlaments" dar und diskutieren diese Frage sowohl im historischen als auch im verfassungsrechtlichen Kontext.
Auflösung des Bundestages und vorzeitige Wahlen
Blick in den Plenarsaal
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Das Grundgesetz sieht zwei Möglichkeiten einer Auflösung des Bundestages vor - nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. In beiden Fällen liegt die Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, beim Bundespräsidenten. Es gibt also weder eine automatische Auflösung noch ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments; dieses hat es jedoch in der Hand, eine Auflösung zu verhindern, indem es mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach erfolgter Auflösung müssen "innerhalb von sechzig Tagen" (Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) Neuwahlen stattfinden. Der "aufgelöste" Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages bestehen, wie sich aus Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt; es gibt also keine parlamentslose Zeit.
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Seit Freitag, dem 10. Juni 2005, besteht unter dem Menüpunkt
"Dialog" im Internetangebot des
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geplant, demnächst weitere regelmäßig erscheinende
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