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36/1999
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PFLEGEGELD SOLL UNGESCHMÄLERT ERHALTEN BLEIBEN (GESETZENTWURF)

Bonn: (hib) as- Mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI/407) wollen SPD und Bündnis 90/Die Grünen die leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung ändern und klarstellen. So soll den Angaben zufolge unter anderem sichergestellt werden, daß das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Ohne eine gesetzliche Regelung würde die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes weiterhin allein durch richterliche Entscheidung bestimmt. Dabei sei davon auszugehen, daß auf der Basis der bisherigen zivilen Rechtsprechung das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als "Vergütungsanteil" der Pflegeperson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt wird. Dies sei mit dem sozialpolitischen Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern, nicht vereinbar. Die Fraktionen wollen mit der Neuregelung deshalb erreichen, daß zum Beispiel bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält.

Eine weitere Änderung der Koalitionsfraktionen sieht vor, die Finanzierung der Pflegepflichteinsätze auf die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen zu übertragen. Damit soll eine höhere Akzeptanz der Pflegepflichteinsätze erreicht werden, die als Instrument der Kontrolle und Qualitätssicherung bei der häuslichen Pflege sowie zur Beratung und Hilfestellung der häuslich Pflegenden "uneingeschränkt erhalten bleiben müssen", heißt es in dem Entwurf. Klargestellt wird mit der Initiative zudem, in welchen Fällen der Ersatzpflege der Höchstbetrag von 2.800 DM ausgeschöpft werden kann. Grundsätzlich sollen bei Verhinderung der Pflegeperson dem Pflegebedürftigen nur die Aufwendungen erstattet werden, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstehen. Diese Aufwendungen seien bei Ersatzpflege aufgrund familienhafter Bindung oder der Zugehörigkeit zum gleichen Haushalt in der Regel nicht höher als die Aufwendungen für die ersetzte dauerhafte Pflege. Daher sei es sachgerecht, in diesen Fällen den Anspruch bei Verhinderung der Pflegeperson in der Höhe auf den für die jeweilige Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrag zu beschränken, der von den Pflegekassen auch für die übrige Zeit der ersetzten dauernden Pflege zu leisten ist. Nur wenn dargelegt werden könne, daß der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege tatsächlich Kosten entstanden seien oder die Ersatzpflege des Familien- oder Haushaltsangehörigen im konkreten Einzelfall der Erzielung von Erwerbseinkommen dient, soll der Höchstbetrag von 2.800 DM für vier Wochen ausgeschöpft werden können. Im übrigen werde klargestellt, daß bei Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder eine Person aus der Nachbarschaft im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatzpflege nicht von unentgeltlicher Pflege auszugehen sei. Auch müsse die Ersatzpflegeperson keine Pflegefachkraft sein.

SPD und Bündnisgrüne wollen ferner die leistungsrechtlichen Höchstbeträge bei Tages- und Nachtpflege den Beträgen bei der Pflegesachleistung anpassen und diese von 1.500 DM auf 1.800 DM beziehungsweise von 2.100 DM auf 2.800 DM anheben. Damit solle der bisher bestehende "sachliche nicht gerechtfertigte" Unterschied bei den Höchstbeträgen dieser Leistungen beseitigt werden. Weitere Neuerungen sehen vor, die Mindestpflegezeit der Pflegeperson bei der Kurzzeitpflege wegfallen zu lassen sowie auf die Rückforderung des Pflegegeldes im Sterbemonat des Pflegebedürftigen zu verzichten. Für die Haushalte der öffentlichen Hand entstehen laut Entwurf im Rahmen der Beihilfe durch die Änderungen Mehrkosten in Höhe von weniger als 20 Millionen DM, davon etwa 2 Millionen DM für den Bund. Insgesamt führe das Gesetz zu Mehrausgaben in der Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rund 260 Millionen DM und in der privaten Pflegepflichtversicherung in Höhe von unter 15 Millionen DM jährlich.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9903606
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