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52/1999
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293 ABGEORDNETE: STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT REFORMIEREN (GESETZENTWURF)

Bonn: (hib) in- In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sollen künftig die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder seit drei Jahren über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Dies sieht ein Gesetzentwurf von 209 Abgeordneten der SPD, 41 Parlamentarierinnen und Parlamentariern von Bündnis 90/Die Grünen sowie allen Mitgliedern der F.D.P.-Fraktion zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (14/533) vor. Vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, die zu diesem Zeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die die Voraussetzungen der genannten Bestimmung bei Geburt vorgelegen hätten, sollen nach dem Willen der Initiatoren im Wege einer Altfallregelung einen Einbürgerungsanspruch erhalten. Dieser müsse innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Zur Begründung ihrer Initiative erläutern die Antragsteller, an der Einbeziehung des auf Dauer hierzulande lebenden ausländischen Bevölkerungsteils durch Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bestehe ein öffentliches Interesse schon deshalb, weil kein Staat es auf Dauer hinnehmen könne, daß ein zahlenmäßig bedeutender Teil seiner Bürger über Generationen hinweg außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stehe und von den Rechten und Pflichten eines Bürgers gegenüber dem Staat ausgeschlossen bleibe. Nach Angaben der Abgeordneten lebten Ende vergangenen Jahres rund 7,32 Millionen Ausländer in Deutschland. 51 Prozent hätten davon seit mindestens zehn, mehr als 38 Prozent seit mindestens 15 und über 29 Prozent bereits seit mindestens 20 Jahren ihren Wohnsitz hierzulande. Mehr als 1,63 Millionen der in der Bundesrepublik lebenden Ausländer seien auch hier geboren. Von den über 1,66 Millionen ausländischen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren seien es mehr als 1,12 Millionen, also über 67 Prozent.

Wer auf dem genannten Wege die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und zusätzlich einen ausländischen Paß besitzt, muß laut Gesetzentwurf mit Vollendung des 18. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde geht die deutsche Staatsangehörigkeit demnach automatisch verloren, wenn sich der oder die Betreffende für die ausländische Staatsangehörigkeit entscheidet. Die deutsche Staatsbürgerschaft geht auch dann verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird. Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung einer doppelten Staatsangehörigkeit soll es unter anderem dann geben, wenn die Entlassung aus ausländischer Staatsbürgerschaft gar nicht oder nur mit großen Problemen möglich ist, wenn dem Ausländer dabei wirtschaftliche Nachteile entstünden oder wenn dieser politisch Verfolgter ist.

Zudem ist vorgesehen, die für einen Einbürgerungsanspruch von Ausländern erforderliche Aufenthaltsfrist in Deutschland zugunsten rechtmäßig und dauerhaft hier lebender Ausländer von 15 auf 8 Jahre zu verkürzen. Ein Anspruch auf Einbürgerung soll dann nicht bestehen, wenn der Bewerber über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß der Bewerber verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt. Die Abgeordneten aus den Reihen von SPD, Bündnisgrünen und Liberalen erklären dazu, die Integration der dauerhaft und rechtmäßigen in Deutschland lebenden Ausländer sei eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Aufgaben. Sie erfordere auch und gerade deren aktive Mitwirkung. Neben dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik gehöre dazu insbesondere der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Nur so sei eine Teilhabe an der demokratischen politischen Willensbildung möglich.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9905204
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