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89/1999
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MITTEL ZUM SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH NICHT PRIVAT ERHÄLTLICH (GESETZENTWURF)

Bonn: (hib) ge- Arzneimittel, die für einen Schwangerschaftsabbruch bestimmt sind, sollen ausschließlich und direkt von dem pharmazeutischen Unternehmen an die Einrichtungen, in denen der Abbruch erfolgt, abgegeben werden. Das sieht ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (14/898) vor. Neben diesem Sondervertriebsweg werden mit der Initiative Nachweispflichten für den pharmazeutischen Unternehmer, die Einrichtung und den Arzt begründet, um die Überwachung des Sondervertriebswegs sicherzustellen. In der Begründung weisen die Fraktionen darauf hin, der nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zur Arzneimittelversorgung vorgesehene Vertriebsweg über den Großhandel und die Apotheken sei in den Fällen der Mittel für den Schwangerschaftsabbruch "nicht angezeigt und auch nicht notwendig". Der Besonderheit der genannten Arzneimittel werde deshalb durch die Einführung eines Sondervertriebswegs und den erforderlichen Folgeregelungen mit diesem Gesetz Rechnung getragen. Den Angaben zufolge werden Bund und Gemeinden nicht mit Kosten belastet. Für die Länder schaffe das Gesetz zusätzlichen Überwachungsbedarf, so daß Kosten entstünden, die aber nicht quantifiziert werden könnten.

Neben dem Sondervertriebsweg regelt das Gesetz, daß der pharmazeutische Unternehmer, die Einrichtung und der behandelnde Arzt Nachweise über Abgabe, Erhalt und Anwendung des Arzneimittels führen müssen. Auch wird der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, die zur Abgabe bestimmten Packungen fortlaufend zu numerieren, so daß die Nachweise besser kontrolliert werden können. Ferner muß die Verschreibung eines Arzneimittels zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs in zwei Ausfertigungen erstellt werden. Das Original und die Durchschrift müssen den pharmazeutischen Unternehmen übermittelt werden. Die Durchschrift wird dann an die Einrichtung, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, weitergereicht, das Original verbleibt bei dem Unternehmen. Diese müssen dafür Sorge tragen, daß sie fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9908906
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