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137/1999
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ARBEITSKRÄFTE FLEXIBEL EINSETZEN (GESETZENTWURF)

Bonn: (hib) as- Mit dem erklärten Ziel, das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung für einen flexiblen Arbeitskräfteeinsatz wirkungsvoller zu nutzen und die Arbeitslosigkeit abzubauen, hat die CDU/CSU-Fraktion einen Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (14/1211) vorgelegt. Sie will darin "nicht mehr notwendige Vorschriften" über die Regulierung des Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher sowie des Leiharbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer zurücknehmen.

In ihrer Initiative schlägt die Union vor, die zulässige Höchstdauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher von 12 Monaten auf 36 Monate zu erweitern und das Verbot, die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher auf die Dauer der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher zu beschränken (Synchronisationsverbot), grundsätzlich aufzuheben. Abgeschafft werden soll zudem die Beschränkung für befristete Arbeitsverträge zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. Dadurch, so die Abgeordneten, würden die Verleiher mit allen anderen Arbeitgebern gleichgestellt. Soziale Nachteile für betroffene Leiharbeitnehmer würden dadurch ausgeschlossen, daß Voraussetzung für die Aufhebung des Synchronisationsverbotes eine tarifliche Bindung des Verleihers ist, und daß für bereits in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verleiher stehende Leiharbeitnehmer die bisherige eingeschränkte Kündigungsregelung weitergelte.

Durch die Erleichterung der Arbeitnehmerüberlassung erwartet die Fraktion dem Gesetzentwurf zufolge zusätzliche Einstellungen von Leiharbeitnehmern, so daß es "tendenziell" zu Minderausgaben bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) und beim Bund kommen werde. Zudem verringere sich der Aufwand der BA für die Überwachung der Verleiherlaubnisinhaber "geringfügig", weil die von den Verleihern einzuhaltenden Beschränkungen verringert würden.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9913702
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