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220/1999
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PETITIONSAUSSCHUSS FEHLERHAFTE ABLEHNUNG VON KINDERGELD ÜBERPRÜFEN

Berlin: (hib/TAG-pt) Für die Überprüfung einer fehlerhaften Ablehnung von Kindergeldzahlungen hat sich der Petitionsausschuss am Mittwochvormittag eingesetzt. Er beschloss einvernehmlich, die zugrundeliegende Eingabe der Bundesregierung "zur Erwägung” zu überweisen.

Der Petent hatte im November 1995 Kindergeld für seinen minderjährigen Sohn beantragt, der ab August eine Ausbildung zum Maurer begonnen hatte. Die zuständige Kindergeldkasse beim Arbeitsamt Solingen lehnte den Kindergeldantrag ab, da die voraussichtlichen Einkünfte des Kindes im Jahre 1996 die Einkunftsgrenze von 12.000 DM überschreiten würde.

Der zuständige Sachbearbeiter übersah dabei, dass der Sohn noch bis August 1996 minderjährig war und somit einen einkommensunabhängigen Anspruch auf Kindergeld hatte.

Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte eine Klage des Petenten als unbegründet ab, da der Ablehnungsbescheid Bestandskraft hätte. Eine Aufhebung des Bescheides käme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur greife, wenn der Behörde nachträglich neue Beweismittel vorliegen würden.

Dies sei aber nicht der Fall gewesen: Auch das Alter des Sohnes sei bereits bei Erlass des Bescheides bekannt gewesen. Der Rechtsanwendungsfehler der Behörde läge darin, dass der Bearbeiter das Alter des Sohnes übersehen habe. Eine Änderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids sei aber nicht mehr möglich.

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Finanzministerium hielten in einer vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme den Ablehnungsbescheid für fehlerhaft. Eine Änderung des Bescheides sei aber wegen dessen Bestandskraft nicht möglich.

Die Mitglieder des Petitionsausschusses waren jedoch der Auffassung, dass bei einem so "eklatanten Rechtsanwendungsfehler”, wie der falschen Berechnung des Alters eines Kindes, die Berufung auf die Bestandskraft nicht gerechtfertigt sei. Deshalb soll der Bescheid erneut überprüft werden.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9922001
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