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245/1999
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PRIVATISIERUNG VON BODENREFORMLAND STEHT NICHT IN FRAGE (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-nl) Das Grundprinzip der Privatisierung ehemals volkseigener Flächen in den neuen Ländern und die damit verbundene weitere Stabilisierung der dortigen land-wirtschaftlichen Betriebe wird nicht in Frage gestellt.

Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/2218) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/1790). Die Europäische Kommission habe in ihrer Entscheidung vom Januar 1999 die Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen beanstandet, weil die Berechtigung zur Teilnahme am Flächenerwerb von der Ortsansässigkeit zum Zeitpunkt der deutschen Vereinigung abhängig gemacht wird und die Beihilfeintensität für landwirtschaftliche Flächen in den nicht benachteiligten Gebieten 35 Prozent übersteigt.

Die beabsichtigten Änderungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbs-verordnung im geplanten Vermögensrechtsergänzungsgesetz beeinträchtigen nach Ansicht der Bundesregierung die Ziele des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) nicht, dem ein "ausgewogener Interessenausgleich zwischen den verschiedenen berechtigten Erwerbergruppen” zugrunde liege.

Die Alteigentümer bildeten lediglich eine von mehreren begünstigten Erwerbergruppen. Durch die Streichung des Erfordernisses, am 3. Oktober 1990 ortsansässig gewesen zu sein, könnten auch Neueinrichter, die nach diesem Strichtag ansässig geworden sind, zum vergünstigten Kauf berechtigt werden.

Gleiches gelte aufgrund der Streichung des Stichtags 1. Oktober 1996 für den Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages. Auf Wunsch der Europäischen Kommission habe auch die Kaufpreisregelung für landwirtschaftliche Flächen geändert werden müssen, heißt es in der Antwort weiter.

Der neue und wie bisher für alle Erwerbergruppen einheitliche Kaufpreis gewährleiste, dass beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen die Grenzen zulässiger Beihilfeintensität eingehalten werden. Bei mehreren Bewerbern, so die Regierung, komme es vor allem auf die nach den Betriebskonzepten vorgesehenen Ziele und die beabsichtigten Maßnahmen an.

Bei im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten entscheide die Privatisierungsstelle "nach billigem Ermessen”. Der Termin, um Kaufanträge nach der Flächenerwerbsverordnung einzureichen, soll durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz um ein Jahr auf Ende März 2001 verlängert werden.

Wie es in der Antwort weiter heißt, hat die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) bisher rund 228.000 Hektar Waldflächen und rund 49.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen privatisiert.

Von rund einer Million Hektar überwiegend langfristig verpachteter landwirtschaftlicher Flächen und noch rund 490.000 Hektar Waldflächen soll die BVVG im Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) laut Regierung den größten Teil nach dem EALG privatisieren.

Nach diesem Gesetz habe die BVVG bisher 42.314 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen für 146,36 Millionen DM verkauft. Im gleichen Zeitraum seien 184.567 Hektar Forstflächen für 323,9 Millionen DM verkauft worden.

Dem Bundeshaushalt werden laut Regierung keine Erlöse der BVVG aus Bodenverkäufen zugeführt. Ihre Einnahmeüberschüsse würden laufend an die BvS abgegeben, die sie unter anderem auch zugunsten des Entschädigungsfonds verwende.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9924502
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