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056/2001
Stand: 27.02.2001
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Regierung: Bei Telefonüberwachung Rechtsstaatsgebot im Auge behalten

/Recht/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Der Einsatz von Telefonüberwachung bei der Strafverfolgung ist der Bundesregierung zufolge auf solche Fälle zu beschränken, in denen auf Grund kriminalistischer Erfahrungen ein Beitrag zur Aufklärung eines schwerwiegenden Verbrechens zu erwarten sei. Wie die Regierung in ihrer Antwort (14/5299) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (14/5176) weiter erklärt, sei dies ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, da diese Maßnahme besonders intensiv in Grundrechte auch unverdächtiger Bürger eingreife. Bei der Entscheidung über etwaige Gesetzesinitiativen lässt sich die Regierung nach eigener Aussage dabei von "objektiven empirischen Erkenntnissen" leiten. Besondere Bedeutung komme einem Rechtsgutachten des Max-Planck-Institutes in Freiburg zu, das für Mitte dieses Jahres erwartet werde.

Die Regierung macht zugleich deutlich, der wirksame Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch sei "eines der herausragenden Ziele" ihrer Politik. Zu diesem Zweck stünden den Strafverfolgungsbehörden eine Vielzahl geeigneter Methoden zur Verfügung, den Aufenthaltsort flüchtiger Tatverdächtiger zu ermitteln. Die Regierung verweist dabei auch auf die Möglichkeit, in Fällen von erheblicher Bedeutung eine Fahndung über Rundfunk und Presse vorzunehmen, Kontaktpersonen des Flüchtigen zu ermitteln und zu observieren sowie Auskunft über deren Telekommunikation zu verlangen.

Die CDU/CSU-Fraktion hatte in ihrer Anfrage darauf verwiesen, in einem Lagebericht des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 8. Dezember vergangenen Jahres werde über die Festnahme eines Deutschen berichtet, der unter anderem des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern dringend verdächtigt sei. In der BKA-Bewertung habe es laut Union dazu geheißen, die Fahndung nach dem Gesuchten sei über zwei Jahre erheblich erschwert worden, da es für derartige Straftaten keine gesetzliche Grundlage in der Strafprozessordnung gebe, den Fernmeldeverkehr zu überwachen. Die Regierung erklärt dazu, in dem fraglichen Fall habe der Tatverdächtige bereits zwei Wochen nach der Übernahme der Zielfahndung durch das BKA und die Ermittlung einer Kontaktperson festgenommen werden können.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_056/02
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