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096/2001
Stand: 02.04.2001
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Ärztliche Leistungen nach dem Wohnortprinzip vergüten

/Gesundheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Die CDU/CSU will ein einheitliches Verfahren für alle Krankenkassen beim Fremdenkassenausgleich festschreiben. In einem Gesetzentwurf (14/5694) heißt es, entsprechend dem für die Ersatzkassen bereits geltenden Verfahren solle auch für die Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen sowie für die Bundesknappschaft das Wohnortprinzip für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen gelten. Dies bedeute, dass Honorarvereinbarungen künftig am

Wohnort des Versicherten getroffen würden. Nach Angaben der Fraktion wird bislang die Gesamtvergütung für ärztliche Leistungen der Krankenkasse unabhängig von deren Wohnort an die kassenärztliche Vereinigung gezahlt. Davon profitierten insbesondere kassenärztliche Vereinigungen, in deren Region sich große bundesweite Betriebskrankenkassen befänden. Benachteiligt würden dagegen vor allem die kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Länder, in deren Regionen viele Versicherte dieser Kassen wohnten. Nach dem Willen der Parlamentarier sollen an die Stelle des Fremdkassenausgleichs direkte Verhandlungen der Krankenkassenverbände mit den kassenärztlichen Vereinigungen einer Region über die Gesamtvergütung für ambulante ärztliche Leistungen treten. Somit werde das "Wohnortprinzip" bei der Vergütung der Leistungen durch eine Krankenkasse bundesweit einheitlich geregelt, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_096/05
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