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108/2001
Stand: 10.04.2001
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Regierung: Entschädigung war an bestimmte Verschleppte nicht möglich

/Inneres/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Personen, die aus dem östlichen Reichsgebiet jenseits von Oder und Neiße in die Sowjetunion als Zivilisten verschleppt worden waren, haben keine Kriegsgefangenenentschädigung als Eingliederungshilfe oder Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz geltend machen können, auch wenn sie grundsätzlich nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz oder dem Häftlingshilfegesetz anspruchsberechtigt waren.

Dies führt die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/5865) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/5630) aus. Verschleppung und Internierung von Deutschen als Folge des Zweiten Weltkriegs hätten nach dem Krieg Leistungsansprüche nur in spezifischen Regelungszusammenhängen begründet, erläutert die Regierung. Sie seien an das Schicksal der Kriegsgefangenschaft und der politischen Haft als Folge der Ausdehnung des kommunistischen Herrschaftssystems nach dem Zweiten Weltkrieg gebunden gewesen.

So hätten nach dem seit 1993 aufgehobenen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ehemalige Kriegsgefangene oder aus militärischen Gründen inhaftierte Zivilpersonen (so genannte Geltungskriegsgefangene) Anspruch auf Entschädigung und ehemalige politische Häftlinge Anspruch auf Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz gehabt.

Beide Leistungen erfüllten den Zweck, ihnen nach der Gefangenschaft die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Das Häftlingshilfegesetz schließe aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausdrücklich jene aus, die als "Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zweck des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern in Gewahrsam genommen wurden". Damit seien unter anderem Verschleppung oder Internierung, um Zwangsarbeit für Drittstaaten durchzusetzen, vom Gesetz als allgemeines Kriegsfolgenschicksal bewertet worden, das vor allem in der Nachkriegszeit zwar in der allgemei

nen Sozialgesetzgebung berücksichtigt worden sei, jedoch als solches keine bestimmten Leistungsansprüche begründet habe.

Beide Gesetze seien mit bestimmten Maßgaben auf die neuen Länder übergeleitet worden. Danach hätten ehemalige Kriegsgefangene oder Geltungskriegsgefangene, die aus ausländischer Haft in die DDR entlassen wurden oder ihren dortigen Wohnsitz nicht aufgegeben haben, wegen der unverändert gebliebenen Antragsfrist (Ende 1967) keine Kriegsgefangenenentschädigung geltend machen können.

Dagegen hätten ehemalige politische Häftlinge in den neuen Ländern Anspruch auf Eingliederungshilfen, wenn sie in der DDR inhaftiert waren. Im Kriegsfolgenbereinigungsgesetz habe der Gesetzgeber entschieden, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aufzuheben.

Die Zahlung einer Entschädigung an die ehemaligen Kriegsgefangenen oder Geltungskriegsgefangenen in den neuen Ländern sei nicht mehr "zeitgerecht" erschienen. Lediglich Eingliederungshilfen für Spätaussiedler seien weiterhin vorgesehen gewesen.

Auf die neuen Länder übergeleitet worden sei auch das Bundesversorgungsgesetz, wonach Personen, die aus dem Zweiten Weltkrieg gesundheitliche Schäden durch Internierung, Verschleppung, Umsiedlung oder Vertreibung erlitten, Entschädigungen geltend machen können. Die Regierung erklärt, sie halte an ihrer Auffassung fest, dass eine Eingliederungshilfe für Verschleppte jenseits von Oder und Neiße nicht "funktionsadäquat" sei und es auch sachlich nicht gerechtfertigt werden könne, neue Entschädigungs- und Ausgleichstatbestände zu schaffen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_108/06
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