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111/2001
Stand: 17.04.2001
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Straftatbestand "Bildung terroristischer Vereinigungen" streichen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Straftatbestände "Bildung krimineller Vereinigungen" (§ 129 Strafgesetzbuch, StGB) und "Bildung terroristischer Vereinigungen" (§ 129a, StGB) möchte die PDS gestrichen wissen. Die Fraktion brachte dazu einen Gesetzentwurf (14/5832) ein. Zur Begründung führen die Abgeordneten an, die genannten Strafnormen seien ein "Fremdkörper im deutschen Strafrecht", da sie auf eine konkrete Tat des Beschuldigten verzichteten und statt dessen für die Strafbarkeit überwiegend auf dessen behauptete Gesinnung abstellten. In der Strafverfolgungspraxis habe sich gezeigt, dass beide Vorschriften dazu führten, die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren erheblich einzuschränken. Auf Grund der Unbestimmtheit und "Uferlosigkeit" der Tatbestände, so die PDS weiter, bleibe ihre Anwendung der "Willkür" der speziell für Staatsschutzdelikte zuständigen Abteilungen der Strafverfolgungsbehörden überlassen.

Nach den Worten der Fraktion ist zudem in der gesamten Geschichte der praktischen Anwendung der beiden Bestimmungen im StGB eine deutliche Konzentration der Strafverfahren auf Gruppierungen am linken Rand des politischen Spektrums festzustellen. So habe die Generalbundesanwaltschaft in den Jahren 1996 bis 2000 insgesamt 494 Verfahren wegen "Linksterrorismus" nach Paragraf 129a StGB eingeleitet. Dem stünden lediglich drei Ermittlungsverfahren wegen "Rechtsterrorismus" auf Grund der gleichen Bestimmung gegenüber. Auch auf die sogenannte organisierte Kriminalität würden die Vorschriften kaum angewandt, schreiben die Abgeordneten. Schon aus der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden ergebe sich, dass die beabsichtigte Streichung der Tatbestände keine negativen Folgen für die Bekämpfung der gewöhnlichen Kriminalität oder des rechtsextremen Terrors haben werde, so die PDS.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_111/03
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