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313/2001
Stand: 27.11.2001
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Zunehmende Beschwerden über unerwünschte Telefaxwerbung

/Wirtschaft/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat Kenntnis von der seit einigen Monaten festzustellenden stetigen Zunahme des Versands unerwünschter Telefaxwerbung. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (14/7531) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (14/7201). Bei den zuständigen Ministerien, vor allem aber bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und den Verbraucherschutzorganisationen sei ein deutlicher Anstieg der Beschwerden von Bürgern über derartige Werbepraktiken verzeichnet worden. Nach Auffassung der Bundesregierung handelt es sich bei der Zusendung unerwünschter Werbefaxe um eine Form der "sittenwidrigen Werbung", die nicht hingenommen werden könne. Die Stellung des Verbrauchers sei rechtlich klar. Schwierigkeiten ergäben sich allerdings dort, wo Versender bewusst ihre Identität verbergen würden. Hier gelte es, die Rechte der Verbraucher zu verbessern.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, so die Regierung, verstoße die Versendung von Werbeschreiben per Telefax gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn der Empfänger in die Zusendung nicht eingewilligt hatte und seine Einwilligung nicht vermutet werden konnte. Der Bürger müsse solche Werbepraktiken nicht dulden und könne den Versender auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen. Unerwünschte Telefaxe würden in der Regel für eine Dienstleistung werben, die mittels einer 0190-Rufnummer erbracht wird. Die Regulierungsbehörde teile Verbrauchern auf Nachfrage mit, welchem Netzbetreiber sie den 1000er-Rufnummernblock zugeteilt habe, dem die beworbene Rufnummer entstammt, damit die Verbraucher ihrerseits zivilrechtliche Schritte einleiten können. Ziel der Regierung sei es, ein effizientes und ausgewogenes Konzept zur Abwehr unerwünschter Werbesendungen zur Verfügung zu stellen. Vorschläge der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg zu diesem Thema würden daher geprüft.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_313/07
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