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315/2001
Stand: 29.11.2001
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Speicherung von DNA-Mustern nach Straftaten sicherstellen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will sicherstellen, dass molekulargenetische DNA-Identifizierungsmuster, die bei der Aufklärung einer Straftat aus dem Spurenmaterial hervorgehen, in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analysedatei gespeichert werden können. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (14/7562) vorgelegt. Wie es darin heißt, erlaubt die Strafprozessordnung die molekulargenetische Untersuchung von Probenmaterial, das bei einem Beschuldigten gefunden wird, aber auch von Spurenmaterial, das einem Verursacher nicht zugeordnet werden kann. In beiden Fällen müsse ein Richter die Untersuchung anordnen. Daher würden in der DNA-Analysedatei nur solche Identifizierungsmuster gespeichert, die aus richterlich angeordneten Untersuchungen hervorgehen.

Einige Landgerichte sind nach Darstellung der Regierung der Auffassung, dass es in den Fällen der molekulargenetischen Untersuchung von Spurenmaterial einer richterlichen Anordnung nicht bedürfe. Diese Auffassung habe zur Folge, dass die DNA-Muster von Spuren aus den betreffenden Landgerichtsbezirken nicht in der Datei gespeichert werden können, weil die richterliche Anordnung fehlt. Dies könne im Interesse einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung nicht toleriert werden, heißt es in dem Entwurf. Die Rechtsprechung dieser Landgerichte stehe im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Daher müsse das Gewollte durch eine Klarstellung in der Strafprozessordnung deutlich gemacht werden. Der Bundesrat hat nach Regierungsangaben einen Gesetzentwurf zur Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Untersuchung bei Spuren (14/5264) vorgelegt, der die Anordnung der Untersuchung von Spurenmaterial durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ermöglichen soll. Diesen Lösungsansatz habe die Regierung bereits in ihrer Stellungnahme zu diesem Entwurf abgelehnt, heißt es.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_315/01
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