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322/2001
Stand: 11.12.2001
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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank soll novelliert werden

/Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MAR) Das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1949 stammende Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank soll an die heutigen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Bundesregierung hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (14/7753) vorgelegt. Dem zufolge steht bei den Änderungen im Vordergrund, das Profil der Landwirtschaftlichen Rentenbank als Förderbank im Geschäftsbereich des Bundes zu schärfen, den Einfluss des Bundes in den Gremien der Bank zu stärken sowie die staatliche Aufsicht neu zu organisieren.

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgebrachten Änderungsvorschläge lehnt die Bundesregierung ab. So wendet sie sich hinsichtlich der Beschreibung der Geschäftsaufgaben gegen eine Streichung des Halbsatzes "soweit dies in der Zuständigkeit des Bundes liegt". Mit diesem Halbsatz solle klar gestellt werden, heißt es in der Begründung, dass die Landwirtschaftliche Rentenbank nur innerhalb der dem Bund vom Grundgesetz eingeräumten Kompetenzen tätig werden könne.

Ebenso tritt die Regierung dem Bundesratsvorschlag entgegen, dem Verwaltungsrat der Bank sollten wie bisher sechs statt der nun vorgesehenen zwei Länderministerinnen bzw. Länderminister angehören. Die Neuregelung von Größe, Zusammensetzung und Kompetenzen des Gremiums sei zentrales Anliegen des Gesetzentwurfs, stellt sie in ihrer Gegenäußerung fest. Es sei als "ausgewogen und angemessen" zu betrachten, wenn künftig der Bund drei und die Länder zwei Mandate erhielten. Darüber hinaus hält die Regierung an der Präsenz des Bundesministers oder der Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Verwaltungsrat, verbunden mit dem stellvertretenden Vorsitz, fest. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Anstaltslast und damit das wirtschaftliche Risiko allein vom Bund getragen werde.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_322/03
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