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078/2002
Stand: 21.03.2002
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Vorbehalt für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung schaffen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Für die Schaffung eines Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Tätern von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, die bei Verbüßung ihrer Haftstrafe ein "Hang zu erheblichen Straftaten" erkennen lassen, haben die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf (14/8586) eingebracht. Darin heißt es weiter, ergibt sich nach Teilverbüßung der verhängten Strafe, dass von einem Verurteilten erhebliche Straftaten zur erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, so kann die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn das erkennende Gericht einen entsprechenden Vorbehalt geschaffen hat. Die Fraktionen verweisen auf Diskussionen in den vergangenen Jahren, die zu der Besorgnis geführt hätten, dass in seltenen Ausnahmefällen die Entlassung eines hoch gefährlichen Straftäters nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden könne. Ziel des nun vorliegenden Gesetzesvorhabens sei es, unter Einbeziehung der Erfahrungen aus dem Strafvollzug die Reaktionsmöglichkeiten für eine verbesserte Sicherung zu schaffen und die Gefahr falscher Prognosen zu verringern. Es wird darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt des Urteils der "Hang zu schweren Gewalttaten" nicht immer mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.

Da nach Einschätzung der Koalitionsfraktionen die Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen außerordentlich gering ist, rechnen diese nicht mit erheblichen Mehrkosten für die Länder. Allerdings könne es durch die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung zu einer stärkeren Belastung der Staatsanwalten und Vollstreckungskammern kommen. Dies könne aber zumindest teilweise dadurch kompensiert werden, dass bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes der Abwägungsaufwand vermieden würde.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_078/03
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