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094/2002
Stand: 12.04.2002
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Zugang zu verbraucherrelevanten Informationen regeln

/Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will den Zugang der Verbraucher zu den bei Behörden vorhandenen verbraucherrelevanten Informationen regeln. Dazu hat sie den Entwurf eines Verbraucherinformationsgesetzes (14/8738) vorgelegt. Wegen der Komplexität vieler Produkte des Agrar- und Ernährungsbereiches seien Verbraucher bei den meisten Angeboten nicht mehr in der Lage, aus eigenem Wissen und eigener Erfahrung die Qualität und sonstige relevante Merkmale ausreichend zu beurteilen, heißt es zur Begründung.

Behörden sollen durch den Entwurf auch das Recht erhalten, von sich aus die Verbraucher über bestimmte Sachverhalte zu informieren. Der Entwurf regelt bundeseinheitlich die Voraussetzungen, unter denen Behörden die Öffentlichkeit über marktrelevante Vorkommnisse unterrichten können. Öffentliche Interessen wie Sicherheit und internationale Beziehungen sowie private Interessen wie informationelle Selbstbestimmung und Geschäftsgeheimnisse sollen dabei geschützt bleiben. Die Regierung weist darauf hin, dass bislang noch immer der Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung vorherrschend seien. Weitergehende Informationsrechte seien nur in Sonderbereichen, etwa dem Umweltinformationsgesetz, gewährt worden. Künftig soll es einen Informationsanspruch gegenüber Behörden über bei diesen vorliegenden Daten zu Agrar- und Ernährungserzeugnissen geben. Der freie Zugang soll dabei nicht von einem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig sein, so die Regierung. Der Entwurf räumt auch das Recht ein, dass jeder den Bundesbeauftragten für den Zugang zu Verbraucherinformationen anrufen kann, wenn Bundesbehörden betroffen sind und er sich in seinem Recht auf freien Zugang zu Informationen verletzt fühlt. Diese Aufgabe soll vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden. Die Regierung soll darüber hinaus verpflichtet werden, alle zwei Jahre einen verbraucherpolitischen Bericht zu veröffentlichen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_094/01
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