Neues Gesetz soll die Vernichtung von Stasiunterlagen verhindern
Berlin: (hib/WOL) Mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5.StUÄndG) wollen die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen erreichen, dass Stasiunterlagen nicht anonymisiert oder vernichtet werden müssen (14/9219). Nach dem bisherigen Gesetz wäre der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ab dem 1. Januar 2003 verpflichtet, auf Antrag von Betroffenen oder von Personen über die von der Stasi Informationen gesammelt wurden, die jeweiligen Unterlagen zur anonymisieren oder zu vernichten. Damit wären wichtige Informationen für alle Zukunft entzogen - während andere Unterlagen, die vom Bundesbeauftragten verwahrt würden, noch nicht einmal in vollem Umfang erschlossen worden seien. Vermieden werden soll mit dem Gesetz auch, dass durch eine Anonymisierung in vielen Fällen zwangsläufig der Inhalt und der Zugang zu Unterlagen für andere Personen mit einem Anspruch auf Aktenzugang versperrt wird.
Der Gesetzentwurf ändere nichts an dem grundsätzlich bestehenden Verwendungsverbot von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, heißt es. Danach bieten die verbleibenden Schutzvorschriften eine ausreichende Gewähr für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen. Die Vorsetzung der politischen und historischen Aufarbeitung der Stasitätigkeit werde durch eine Änderung sichergestellt. So sollen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger für diese Zwecke zugänglich sein, soweit dies die zeitgeschichtliche Rolle beziehungsweise das funktions- oder amtsbezogene Wirken dieser Partei betreffen und das öffentliche Interesse an der historischen und politischen Aufarbeitung das von der Herausgabe betroffene Persönlichkeitsrecht überwiegt, heißt es. Eine weitere Ergänzung stelle durch die Einführung eines Benachrichtigungsverfahrens überdies sicher, dass die betreffenden Personen Einwendungen gegen eine Verwendung der sie betreffenden Unterlagen geltend machen können.