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175/2002
Stand: 01.07.2002
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"Kein Zusammenhang zwischen Beutekunst und Transferrubel-Regelung"

/Neue Länder/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung verneint einen Zusammenhang zwischen der Rückgabe von Beutekunst aus Russland und der getroffenen Vereinbarung über die deutschen Transferrubel-Forderungen. Dies geht aus ihrer Antwort (14/9518) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (14/9279) hervor. Die Verpflichtung Russlands, kriegsbedingt verlagertes Kulturgut zurückzugeben, sei eine Obliegenheit, die nicht von Leistungen und Zahlungen der Bundesrepublik abhänge. Russland sei verpflichtet, das deutsche Kulturgut zurückzugeben, ohne dass Deutschland dafür eine Entschädigung leiste. Durch das russische Kulturgütergesetz, mit dem der russische Gesetzgeber die deutschen Kulturgüter völkerrechtswidrig zu seinem Eigentum erklärt habe, sei die zu Beginn der neunziger Jahre beabsichtigte Rückgabe verhindert worden. Es bleibe daher im weiteren Dialog mit Russland "mit Geduld" abzuwarten, bis sich in Zukunft wieder Wege zu einer Lösung in grundsätzlicher Hinsicht ergeben.

Die Regelung für die deutschen Transferrubel-Forderungen sieht den Angaben zufolge vor, dass Russland bis Februar 2004 insgesamt 500 Millionen Euro an Deutschland zahlt, davon in diesem Jahr bereits 350 Millionen Euro. Die erste Rate von 175 Millionen Euro sei bereits eingegangen. Die so genannten Transferrubel-Schulden Russlands gegenüber Deutschland beliefen sich auf knapp 6,4 Milliarden Transferrubel. Da Transferrubel keine konvertible Währung seien, habe ein Umrechnungskurs ermittelt und mit der russischen Seite ausgehandelt werden müssen. Die russische Seite habe nicht nur der Wert der deutschen Transferrubel-Forderungen angezweifelt, sondern sogar Gegenforderungen erhoben. Die Vereinbarung trage den "erheblich voneinander abweichenden Positionen der deutschen und der russischen Seite" im Hinblick auf Werthaltigkeit, Berechtigung und Umrechnungskurs der zu Grunde liegenden deutschen Forderungen und im Hinblick auf Gegenforderungen der russischen Seite Rechnung. Sie beinhalte damit nicht den Erlass eines unbestrittenen Anspruchs, heißt es.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_175/07
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