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184/2002
Stand: 08.07.2002
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Regierung: 300 Millionen Euro für die Kultur in Berlin

/Kultur und Medien/Unterrichtung

Berlin: (hib/HAU) Kernelement der Neuregelung des "Vertrages zur Kulturfinanzierung in der Bundeshauptstadt 2001 bis 2004" ist die Abschaffung der pauschalen Förderung von Berliner Kultureinrichtungen mit hauptstädtischem Profil zugunsten einer Festlegung eindeutiger Zuständigkeiten. Dies wird im Bericht der Bundesregierung (14/9677) über die Erfahrungen bei der Umsetzung des Vertrages sowie zur künftigen Förderung der Kultur in der Bundesstadt Bonn ausgeführt. Demnach habe der Bund nunmehr die alleinige institutionelle Förderung des Jüdischen Museums Berlin, der Berliner Festspiele GmbH, der Haus der Kulturen der Welt GmbH sowie des Martin-Gropius-Baus übernommen. Auf Betreiben Berlins enthält der Vertrag die Möglichkeit, die genannten Einrichtungen nach dem Ende der Laufzeit im Jahre 2004 in die Förderzuständigkeit des Landes zurückzuübertragen. Unabhängig davon partizipiere Berlin an dem vom Bund aufgelegten Programm "Kultur in den neuen Ländern", durch welches unter anderem der Umbau des Konzerthauses Berlin, die Erneuerung der Bühnetechnik des Friedrichstadt-Palastes sowie Neuerwerbungen für Stadtbibliotheken finanziert wurden. Insgesamt stelle der Bund über 300 Millionen Euro für die Kultur in Berlin bereit, heißt es in dem Bericht.

Die Bundesstadt Bonn erhält ebenfalls Zuschüsse zu laufenden Aufwendungen für kulturelle Zwecke, wird weiterhin ausgeführt. Dies gehe auf die besonderen Aufgaben zurück, die Bonn in seiner früheren Eigenschaft als Regierungs- und Parlamentssitz zu erfüllen hatte. Neben jährlichen Zuschüssen von 27 Millionen Euro im Jahre 2002 und 12,8 Millionen Euro im Jahre 2003 stünden zur Unterstützung und sozialen Abfederung der Umstrukturierung des kulturellen Angebots bis einschließlich 2010 insgesamt 44,5 Millionen Euro zu Verfügung. Offen sei noch, ob die von der Stadt Bonn beantragte Beethoven-Stiftung realisiert werden könne.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_184/03
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