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069/2003
Stand: 02.04.2003
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Privatärztliche Gebührenordnung überprüfen

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für eine Überprüfung der privatärztlichen Gebührenordnung hat sich der Petitionsausschuss ausgesprochen. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einvernehmlich, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) "als Material" zu überweisen. Im Übrigen wurde das Petitionsverfahren abgeschlossen.

Der Petent kritisierte in seiner Eingabe das Abrechnungsverhalten der Ärzte. Diese berechneten für die privatärztliche Behandlung das 2,3fache des Gebührensatzes. Der Petent hält diese Praxis für rechtwidrig. Zudem kritisierte er, dass privatärztliche Abrechnungen mit dem PC erstellt werden könnten und dann weder unterschrieben noch gestempelt werden müssten.

Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BMGS, dass die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) Schwellenwerte in Höhe von einem 2,3fachen, 1,8fachen und 1,15fachen Gebührensatz enthalte. In Höhe diese Schwellenwerte erfolge die überwiegende Zahl der privatärztlichen Liquidationen. Dies entspreche jedoch nicht den Bestimmungen der GOÄ, die Gebühren nach dem jeweiligen Leistungsaufwand vorsehe. Die überwiegende Abrechnung nach den Schwellenwerten ergebe sich daraus, dass alle Abrechnungen begründet werden müssten, die die Schwellenwerte übersteigen würden. Gerade wegen dieser Begründungspflicht könne jedoch ein kontinuierliches Ansteigen des durchschnittlich berechneten Steigerungssatzes, wie es vor Einführung der Schwellenwerte zu beobachten war, verhindert werden, weil sich seitdem das durchschnittliche Liquidationsniveau für privatärztliche und privatzahnärztliche Leistungen relativ konstant an der sogenannten Begründungsschwelle in der Mitte des Gebührenrahmens orientiere. Diese Schwellenwerte lägen jeweils in der Mitte des Gebührenrahmens, so dass sich die auf die Schwellenwerte abstellende Liquidationspraxis im Durchschnitt aller Leistungsabrechnungen vom rechnerischen Ergebnis her nicht wesentlich von einer innerhalb des Gebührenrahmens stärker differenzierenden Gebührenbemessung unterscheiden dürfe. Hinsichtlich der Höhe der Gebührenbemessung sei damit eine Stabilisierung im Abrechnungsverhalten eingetreten, heißt es.

Dieses Abrechnungsverhalten sei im Hinblick auf eine künftige Novellierung der Gebührenordnung Gegenstand von Änderungsvorschlägen. Diskutiert werde ein Konzept, wonach ein paritätisch mit Vertretern der Ärzteschaft und der Kostenträgerseite besetztes Gremium den gesetzlichen Auftrag erhalte, einen gemeinsamen Vorschlag für die Weiterentwicklung der GOÄ zu erarbeiten. Dieser Vorschlag solle die Grundlage des anschließenden Verordnungsverfahrens bilden. Hiermit könne erreicht werden, dass bereits im Vorfeld des Verordnungsverfahrens ein Interessenausgleich erfolgen könne und die Beteiligten stärker in die Verantwortung für die umfassende und komplexe Detailarbeit einer Novellierung eingebunden würden. Vor diesem Hintergrund sind nach Angaben des BMGS derzeit auch noch keine konkreten Aussagen über die künftige Entwicklung des Gebührenrechts möglich. Deshalb soll nach Auffassung des Ausschusses die vorliegende Petition in die Überlegungen mit einbezogen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_069/01
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