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209/2003
Stand: 07.10.2003
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Länderkammer: Reform des Sozialhilferechts ist unzureichend

Gesundheit und Soziale Sicherung/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Nach Überzeugung der Länder ist die von der Regierung vorgesehene Reform des Sozialhilferechts unzureichend. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf (15/1636), der identisch mit einem zuvor von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf (15/1514) ist, heißt es, die Initiative sei nicht geeignet, die notwendigen grundlegenden Reformen der sozialen Sicherungssysteme entscheidend voranzutreiben. Er übernehme in weiten Teilen die Regelungsdichte des Bundessozialhilfegesetzes. Damit würde die Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeit der Länder in nicht akzeptabler Weise eingeschränkt. Der Bundesrat kritisiert unter anderem, dass die Reform nur unzureichend mit dem Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt und der Gesundheitsreform koordiniert sei; zudem sei eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen nötig. Die Sozialhilfe müsse entweder insgesamt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt oder den Ländern ein Zugriff auf die Gesetzgebung ermöglicht werden, so dass sie von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende Vorschriften erlassen können. Die Belange von in Not geratenen Menschen könnten am besten berücksichtigt werden, wenn die Länder selbst die notwendigen Regelungen festlegen. Auch ignoriere der Gesetzentwurf vollständig die prekäre Finanzsituation der Kommunen und enthalte keinerlei Ansätze, den hohen Kosten der Sozialhilfe entgegenzuwirken. Im Rahmen der Neuordnung des Sozialhilferechts müssten nicht nur die Interessen der Leistungsbezieher, sondern auch die Interessen der Kommunen als Kostenträger angemessen berücksichtigt werden. Es müsse das Bewusstsein, das Sozialhilfe nur einen einfachen Lebensstil zu gewährleisten hat, verstärkt werden. Überzogene Leistungsmöglichkeiten im Sozialhilferecht seien konsequent abzuschaffen, schreibt der Bundesrat.

In ihrer Gegenäußerung hält die Regierung den Entwurf für geeignet, dass Recht der Sozialhilfe weiter zu entwickeln und in das Sozialgesetzbuch einzufügen. Er stärke insbesondere die aktivierenden gegenüber den passiven Hilfen, beziehe den Leistungsberechtigten aktiv in den Hilfeprozess ein und stärke nicht zuletzt durch die Pauschalisierung weiterer Leistungen die Selbstverantwortung des Leistungsberechtigten und vereinfache den Verwaltungsablauf. Daher sei er auch geeignet, so die Regierung, den notwendigen Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik nachhaltig zu unterstützen. Die Sozialhilfe solle auch weiterhin das unterste Netz der sozialen Sicherung bilden und das soziokulturelle Existenzminimum festlegen. Zugleich sei sie das Referenzsystem für zahlreiche Leistungen. Die Regierung hält es für unerlässlich, dass das verfassungsrechtlich garantierte soziokulturelle Existenzminimum grundsätzlich bundeseinheitlich geregelt wird. Dies beziehe sich insbesondere auf den Inhalt der Regelsätze, die Referenzgruppe, die Struktur der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_209/02
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