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241/2003
Stand: 05.11.2003
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Rechtssicherheit für BGS-Aufgaben in deutschen Auslandsvertretungen

Innenausschuss

Berlin: (hib/WOL) In einem gesonderten Tagesordnungspunkt hat der Innenausschuss am Mittwochvormittag die Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes (BGS) im Rahmen seiner Aufgaben an deutschen Auslandsvertretungen diskutiert. Zur Änderung der Tagesordnung kam es, nachdem die ursprünglich vorgesehene Diskussion eines Gesetzentwurfs der CDU/CSU zur Verlängerung erweiterter BGS-Kompetenzen (15/1560) auf die nächste Sitzungswoche verschoben worden war. Die Union bezog sich bei ihrer Informationsnachfrage auf zwei Darstellungen des Bundesinnenministers Otto Schily (SPD) in den Medien, wonach der BGS Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks (THW) bei Erkundungen zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung im Irak begleite. Die Union berief sich in diesem Zusammenhang auf eine gesetzliche Regelung, wonach der Deutsche Bundestag über einen Einsatz von BGS-Beamten im Ausland vorher informiert werden muss. Sie betonte, es gehe ihr nicht darum, sich gegen einen solchen Einsatz auszusprechen, es sei aber Aufgabe der Regierung, die Rechtsgrundlage für einen BGS-Einsatz im Irak "klar darzulegen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden".

Nach Darstellung der Regierung handelt es sich bei der Begleitung von THW-Mitarbeitern im Irak durch BGS-Beamte um eine Aufgabe, die im Rahmen des Hausordnungsdienstes in auswärtigen Vertretungen des Bundes erfolgt. Im konkreten Fall gehe es nicht um einen polizeilichen Einsatz. Auch seien die BGS-Mitarbeiter nicht bewaffnet und nicht in Uniform, sondern würden ihre Aufgabe im Rahmen der Abordnung beim Auswärtigen Amt wahrnehmen. "Mehr Fragen als vorher" hatten nach dieser Auskunft die Oppositionsfraktionen von Union und FDP. Sie hoben unter anderem darauf ab, der Innenminister habe bei seiner Darstellung gegenüber den Zeitungen nicht auf Paragraf 9, sondern auf Paragraf 8 des BGS-Gesetzes verwiesen. Danach gehe es um Schutz von Leib und Leben Deutscher im Ausland, vergleichbar mit dem Einsatz von GSG-9 Beamten in Mogadischu, wie die SPD bestätigte. Die Union wandte ein, ein solcher Einsatz setze aber das Einverständnis des jeweiligen Staates voraus.

Die SPD wiederum stellte klar, der Bundestag könne zwar das Recht einer vorherigen Information einfordern, nicht aber das Recht auf Zustimmung zu einer Maßnahme der Bundesregierung. Im Einzelfall werde es gute Gründe geben, sich beim Einsatz von BGS-Beamten entweder auf den Paragrafen 8 oder 9 des BGS-Gesetzes zu berufen. Im Übrigen werde man sich im Rahmen der Diskussion über die Verlängerung der Zuständigkeit des BGS für lageabhängige Kontrollen im innerdeutschen Verkehr auch noch einmal ausführlich mit BGS-Aufgaben im Ausland befassen. Anzuregen sei auch, dass der Innenausschuss 2004 eine umfassende Information über den Einsatz von Polizeibeamten, die häufig Beamte der Bundesländer seien, in Auslandsvertretungen erhalte.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_241/03
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