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314/2004
Stand: 16.12.2004
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FDP will Drittmittelwerbung für Forschungszwecke erleichtern

Bildung und Forschung/Antrag

Berlin: (hib/BES) Für mehr Freiheit bei der Einwerbung von Drittmitteln für Forschungszwecke an Hochschulen und Universitäten setzt sich die FDP-Fraktion in einem Antrag (15/4513) ein. Die Bundesregierung solle zu diesem Zweck einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Umgang mit Mitteln Dritter für Forschung, Lehre, Aus- und Fortbildung an Hochschulen und Hochschulkliniken im Hinblick auf strafrechtliche Bestechungsdelikte auf eine einwandfreie Grundlage stellt und den Grundsatz einführt, dass die Annahme von Drittmitteln für Forschung und Lehre zulässig ist. Zurzeit bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen der Notwendigkeit oder gesetzlich normierten Dienstpflicht, Drittmittel einzuwerben und den strafrechtlichen Regelungen, die die Annahme von Geschenken und Vorteilen im Amt untersagen. Hier könne es zu erheblichen Wertungswidrigkeiten zwischen der Verpflichtung zur Einwerbung von Drittmitteln, auf die die Hochschulen in Zeiten knapper Kassen angewiesen seien, und einer effektiven Korruptionsbekämpfung kommen. Als das Kernproblem bezeichnet die Fraktion die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vorteil", dessen Interpretation nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "extrem" weit bis zum ideellen Nutzen greife. Der Empfängerkreis wurde zudem - so die FDP weiter - auch auf Dritte erweitert. Zwar sehe das Gesetz eine Genehmigungsmöglichkeit vor, diese werde jedoch nur in sehr engen Grenzen erteilt. Zahlreiche Hochschullehrer sahen sich nach Angaben der Antragsteller daher in der Vergangenheit mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert. Dabei würden besonders hart die Universitätskliniken getroffen. Als Konsequenz daraus gingen viele Unternehmen dazu über, Kooperationen mit rein privatrechtlich geführten Forschungseinrichtungen einzugehen, die nicht den weiten Straftatbeständen der Amtsdelikte unterliegen, sondern den weitaus engeren der Straftaten gegen den Wettbewerb. Andere wählten gleich den Weg einer Unterstützung von Forschungsprojekten im Ausland. Diese Rechtsunsicherheiten können nach Meinung der Liberalen nur durch eine bundeseinheitliche Regelung aufgehoben werden, um eine Zersplitterung des Drittmittelrechts in Deutschland zu verhindern. So solle das Strafrecht so geändert werden, dass die Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung für solche Fälle straflos gestellt wird, in denen das Dienst- oder Hochschulrecht der Länder die Einwerbung von Mitteln Dritter für Forschungsvorhaben und die Lehre ausdrücklich erlaubt oder sie sogar fordert. Zur Vermeidung von Abhängigkeiten und im Sinne von Transparenz sollten solche Einwerbungen angezeigt und von der Hochschule oder Universitätsklinik genehmigt werden. Im Sinne der Transparenz sollten bei der Novellierung des Hochschuldienstrechts die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, ihre Bilanzen regelmäßig von unabhängigen Institutionen oder Wirtschaftsprüfern kontrollieren zu lassen. Die Bundesregierung solle zusammen mit den Bundesländern eine möglichst einheitliche Regelung zur Drittmitteleinwerbung an Hochschulen und Kliniken verabschieden, die die angeführten Punkte enthält.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_314/02
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