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038/2005
Stand: 10.02.2005
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Wahlgesetzänderung bei Grundmandatsklausel und Zweitstimmen gefordert

Inneres/Gesetzentwürfe

Berlin: (hib/WOL) Die CDU/CSU-Fraktion hat zur Änderung des Bundeswahlgesetzes zwei Gesetzentwürfe vorgelegt. Mit einem Gesetzentwurf zur Korrektur der Grundmandatsklausel (15/4718) will die Union die Zahl bei der Grundmandatsklausel von drei auf fünf ändern und damit proportional die Anzahl mindestens notwendiger Grundmandate erhöhen. In der Begründung heißt es, die Grundmandatsklausel sehe als Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung nach Landeslisten das Erringen von mindestens drei direkten Wahlkreissitzen vor. Die Zahl der notwendigen Mandate sei seit der deutschen Vereinigung unverändert geblieben, doch habe sich seither die Zahl der Wahlberechtigten und auch die Zahl der notwendigen Stimmung für die Überwindung der 5-Prozent-Sperrklausel deutlich erhöht. Das muss nach Auffassung der CDU/CSU geändert werden, da es bei der derzeitigen Regelung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskrepanz gebe zwischen der Stimmenzahl zur Überwindung der 5-Prozent-Sperrklausel und der Stimmenzahl, mit der drei Wahlkreise direkt errungen werden können. Bei dem ebenfalls vorgelegten Gesetzentwurf für die Änderung des Bundeswahlgesetzes zur Berücksichtigung von Zweitstimmen (15/4717) führt die Union aus, bei der Bundestagswahl 2002 sei erstmals ein Problem in der Praxis aufgetreten, für welches das Bundesverfassungsgericht bereits 1988 eine Regelungslücke festgestellt habe. Die obersten Richter hätten damals den Gesetzgeber aufgefordert eine Änderung aus Gründen der Rechtsklarheit zu erwägen. Bei der Bundestagswahl 2002 sei die PDS in Berlin an der 5- Prozent-Sperrklausel gescheitert, zwei Wahlkreiskandidaten dieser Partei hätten jedoch Direktmandate erlangt. Beim amtlichen Endergebnis seien aber auch die Zweitstimmen von Wählern berücksichtigt worden, deren Erstimme zu einem Direktmandat geführt habe. Dies habe zu einem Widerspruch des Prinzips der gleichen Wahl und des Grundsatzes des gleichen Erfolgswertes aller Stimmen geführt. Danach dürfen Zweitstimmen nicht berücksichtigt werden, wenn Kandidaten einer Partei die 5- Prozent-Hürde nicht genommen haben. Die Berücksichtigung solcher Zweitstimmen ermögliche einen doppelten Stimmerfolg und verstoße somit gegen den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen, heißt es zur Begründung.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_038/01
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