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066/2005
Stand: 07.03.2005
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SPD und CDU/CSU begrüßen Vorschlag des Richters am BGH Armin Nack

Innenausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/KHB) Der Innenausschuss des Bundestags hat am Montag mehrere Sachverständige zur geplanten Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Versammlungsrechts wegen Billigung nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft angehört. Nach der ersten Sachverständigenrunde zeigten für die SPD Dieter Wiefelspütz und für die CDU/CSU Hartmut Koschyk "viel Sympathie" für der Vorschlag des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Armin Nack. Die Sachverständigen äußerten sich zu zwei Vorschlägen aus der Mitte des Bundestags, einen der Koalitionsfraktionen (15/4832) und einen der CDU/CSU (15/4731). Bei der Anhörung ging es um Formulierungen im Text und darum, ob die Änderungen einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten können. BGH-Richter Nack hat für Paragraf 130 Absatz 4 dem Innenausschuss diese Fassung vorgetragen: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den öffentlichen Frieden in einer Versammlung stört, die dazu bestimmt ist, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen." Nack verzichtet bewusst, wie er ausführte, auf Formulierungen wie "Verharmlosung" der NS-Herrschaft. Für ihn ist das zu verletzende Rechtsgut der öffentliche Frieden. Auf Nachfragen erklärte der BGH-Richter, er sei ziemlich sicher, dass sein Vorschlag verfassungsrechtliche Hürden nehmen werde. Damit ein Versammlungsverbot auf Paragraf 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuch zu stützen sei, sollte im Paragrafen 15 des Versammlungsgesetzes neben den vorgeschlagenen Änderungen der Fraktionen ein Absatz mit den entsprechenden Formulierungen der von ihm vorgeschlagenen StGB-Änderung eingefügt werden. Auch der Landrat des Kreises Wunsiedel, Peter Seißer, war mit Nacks Vorschlag zufrieden. Er hatte den Ausschuss noch einmal eindringlich gebeten, eine Lösung zu finden, die europaweite Neonazi-Aufmärsche in der Stadt Wunsiedel, in der der NS-Führer Rudolf Heß beerdigt ist, unterbindet. Die rechtsextremen Demonstranten feierten angeblich Heß als Stellvertreter Hitlers, machten aber indirekt deutlich, dass sie Adolf Hitler meinten. Mehrere Sachverständige wie die Juraprofessoren Ulrich Battis (Humboldt-Universität Berlin) oder Kristian Kühl (Universität Tübingen) bezweifelten, ob eine Verschärfung des Straf- und des Versammlungsrechts überhaupt nötig sei. Der Vorsitzende Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Axel Schulz sagte, falls der Gesetzgeber ein Demonstrationsverbot für ganz bestimmte besondere Orte beschließen wolle, sollte er das nicht einer Rechtsverordnung der Regierung überlassen, sondern die wenigen in Frage kommenden Orte in einem Gesetz festlegen. Das Brandenburger Tor falle aber nicht darunter. Der Bremer Juraprofessor Ulli Rühl warnte davor, Gedenktage mit einem Demonstrationsverbot zu belegen. Der Staat dürfe der Bevölkerung nicht vorgeben, wie sie an bestimmten Tagen historischen Ereignissen zu gedenken habe. Der Bochumer Juraprofessor Ralf Poscher hält Einschränkungen vor allem dann für möglich, wenn das Gesetz den Schutz der persönlichen Ehre der Opfer sichere. Dann könnte man rechtsextreme Demonstrationen am Tag der Befreiung des KZ Auschwitz verbieten, aber keine am 8. Mai, dem Tag der Befreiung.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_066/02
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