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078/2005
Stand: 15.03.2005
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"Antidiskriminierungsgesetz führt nicht zu starker Mehrbelastung der Gerichte"

Familie/Antwort

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung sieht im Zusammenhang mit dem von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Antidiskriminierungsgesetz (ADG) weder eine Prozesswelle auf Deutschland zukommen, noch befürchtet sie ein Anwachsen der Bürokratie für Behörden. In ihrer Antwort (15/5010) auf eine Kleine Anfrage der Union (15/4912) begründet sie ihre Einschätzung damit, dass im Gegensatz zu anderen EU-Staaten der nach der EU-Richtlinie erforderliche Diskriminierungsschutz nicht vorrangig über den Aufbau von behördlichen Strukturen gesucht werde, sondern vor allem über individualrechtliche Ansprüche der von Diskriminierung Betroffenen. So könne der Aufbau von staatlicher Bürokratie weitgehend vermieden werden. Auf die seitens der CDU/CSU-Fraktion geäußerte Befürchtung, Antidiskriminierungsverbände könnten als "Abmahnvereine" eine Prozesswelle auslösen, entgegnet die Regierung, dass die Verbände nicht über eigene Ansprüche verfügen sollen, sondern nur befugt seien, bei der Durchsetzung individueller Ansprüche Benachteiligter unterstützend mitzuwirken. Sie geht deshalb nicht von einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte aus, weil Diskriminierte, die sich auf das ADG beriefen, glaubhaft machen müssten, dass es sich um eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes handelt. Die Behauptung der Ungleichbehandlung selbst reiche hierfür nicht aus. Erst nach erfolgreicher Glaubhaftmachung kehre sich die Beweislast um. Ferner heißt es, die Regierung teile die Auffassung der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dass Anbietern von Gütern und Dienstleistungen zusätzliche Dokumentationskosten entstehen können. Allerdings seien ihr keine Kostenschätzungen zu den zusätzlichen Dokumentationspflichten bekannt. Auf die Frage, wo der Gesetzentwurf über die ihm zugrunde liegende EU-Richtlinie hinausgehe, sagt die Regierung, dass dies für das allgemeine Zivilrecht zutreffe, da hier auch ein Diskriminierungsverbot für die Merkmale der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vorgesehen sei. Auch in der Schlichtungsfrage gehe der nationale Entwurf über die EU-Vorgaben hinaus. Nach EU-Recht soll sich die so genannte Antidiskriminierungsstelle bei Fragen der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts einschalten. Da die Antidiskriminierungsstelle aber Anlaufstelle für alle Betroffenen sein solle und zumindest die arbeitsrechtlichen Regelungen alle Diskriminierungsmerkmale umfassen müsse, ist es aus Sicht der Bundesregierung nur folgerichtig, allen den Zugang zu dieser Stelle zu ermöglichen. Im Übrigen verweist die Bundesregierung darauf, dass auch andere EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben weitergehende Regelungen getroffen hätten. Hier nennt sie folgende Länder: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Litauen, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_078/05
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