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097/2005
Stand: 06.04.2005
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Fast 41.000 Telefonanschlüsse im letzten Jahr überwacht

Recht/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Im Jahr 2004 hat es insgesamt 34.374 Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Strafprozessordnung gegeben; fast 41.000 Anschlüsse wurden überwacht. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/5199) auf eine Kleine Anfrage der FDP (15/5164) mit und beruft sich dabei auf eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom heutigen Tage.

Die Strafprozessordnung enthalte im Übrigen keine Regelung dazu, an welcher technischen Einrichtung eine Überwachungsmaßnahme geschaltet wird. Sie regle nur, unter welchen Voraussetzungen überhaupt Telekommunikation überwacht werden darf. Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) wiederum regle im Wesentlichen die technischen und praktischen Anforderungen an die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation. Sie enthalte keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen. Sie verpflichte vielmehr die Betreiber von Telekommunikationsnetze, sich auf die Überwachung vorzubereiten.

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus komme der Telekommunikationsüberwachung eine zentrale Bedeutung zu, schreibt die Regierung. Die Tatverdächtigen nutzten im Regelfall die Möglichkeiten der Telekommunikation. Deren Überwachung liefere wichtige Ermittlungsansätze. Auf die Frage der Liberalen, wie gewährleistet werde, dass mit einer Auslandskopfüberwachung nicht in die Souveränität anderer Staaten eingegriffen werde, führt die Regierung aus, ein Eingriff in die Souveränität anderer Staaten bei inländischen Maßnahmen liege bei der Auslandskopfüberwachung nicht vor, weil die Maßnahme nur im Inland erfolgt. Insoweit bestehe keine relevanter Unterschied zur Überwachung eines inländischen Telefonanschlusses, von dem aus Gespräche mit Inhabern ausländischer Telefonanschlüsse geführt würden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_097/01
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