hib-Meldung
122/2005
Stand: 26.04.2005
Verjährung für zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gerechtfertigt
15/5251) auf eine Kleine Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion (15/5171) hin. Somit stelle sich
ein Problem allein für die Arbeitslosenversicherung. In
besonders gelagerten Einzelfällen könne die Feststellung,
ob eine abhängige Beschäftigung vorliege und
Versicherungspflicht bestehe, aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse schwierig sein. Dies gelte insbesondere dann,
wenn die Weisungsgebundenheit des vermeintlichen oder
tatsächlichen Arbeitnehmers aufgrund einer herausgehobenen
wirtschaftlichen Stellung des Erwerbstätigen im Betrieb oder
aufgrund besonderer, etwa familiärer Bindungen zweifelhaft
ist. Die Regierung hält es im Übrigen für
gerechtfertigt, dass, wenn im Nachhinein kein Arbeitnehmerstatus
festgestellt worden ist, eine Verjährungsfrist von vier Jahren
für zu Unrecht entrichtete Beiträge eintritt. Sie sei im
Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der
Kalkulationssicherheit für die Solidargemeinschaft und die
öffentlichen Haushalte gerechtfertigt. Darüber hinaus
widerspricht die Regierung "ganz entschieden" der Auffassung der
Unionsfraktion, sie schätze die Arbeitsleistung von
angestellten Familienangehörigen in Handwerksbetrieben als
gering ein. Sie weist darauf hin, dass zur Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht von Amts wegen geprüft
werde, ob eine abhängige Beschäftigung der Betroffenen
vorliegt.
Berlin: (hib/BOB) In der Rentenversicherung gelten trotz fehlender
Versicherungspflicht gezahlte Beiträge als zu Recht
entrichtete Pflichtbeiträge, wenn diese bei der
Arbeitgeberprüfung nicht beanstandet wurden. Darauf weist die
Bundesregierung in ihrer Antwort (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_122/04