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132/2005
Stand: 11.05.2005
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Grünes Licht für die Zustellung elektronischer Dokumente im Verwaltungsrecht

Innenausschuss

Berlin: (hib/WOL) Der Innenausschuss hat sich am Mittwochvormittag mit den Stimmen aller Fraktionen für die von der Regierung vorgelegte Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts (VwZG - 15/5216) ausgesprochen. Damit soll die Möglichkeit der Zustellung elektronischer Dokumente auf der Basis qualifizierter elektronischer Signaturen geschaffen werden. Die Zustimmung erfolgte auf der Grundlage des vom Ausschuss angenommenen Änderungsantrags von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, in den zum Teil auch Vorschläge von Opposition und Bundesrat eingeflossen sind. Keine Zustimmung fand ein Änderungsvorschlag der Liberalen. Die CDU/CSU erklärte, grundsätzlich gehe die Initiative in die richtige Richtung, da er fakultative Möglichkeiten biete und damit keinen Zwang in Bezug auf die Zustellung der Dokumente auferlege. Begrüßt wurde von der Union auch, dass keine nennenswerten Kosten entstehen würden und sich die Rechtsetzung in größtmöglichem Maße an die Zivilprozessordnung anlehne. Die Union bedauerte aber, dass Vorschläge des Bundesrates, die zu einer weiteren Vereinfachung hätten führen können, zum größeren Teil nicht aufgenommen worden seien. Dem widersprachen Bündnis 90/Die Grünen.

An die Regierung gewandt äußerten die Bündnisgrünen die Erwartung, die Akzeptanz elektronischer Verfahren sowie die Wissensvermittlung an die Verbraucher über elektronische Signaturen, deren Kosten und technische Voraussetzungen zu verbessern. Das derzeit auf dem Markt befindliche Hard- und Software-Angebot sei für Bürgerinnen und Bürger bislang nur schwierig zu durchschauen. Die FDP begrüßte die Novellierung, äußerte aber ihr Erstaunen hinsichtlich der Regelungen der Datensicherheit in einigen Bereichen. Anzuregen sei auch, die Fristen für Zustellung und Widerspruch zu verlängern. Das Bundesinnenministerium erklärte dazu, mit der Novellierung des VwZG würden die entsprechenden Voraussetzungen für Information und Umgang auf der Grundlage des Signaturgesetzes geschaffen. Die vorgesehenen Fristen entsprechen laut BMI dagegen den gesetzlichen Vorgaben. Laut Begründung im Gesetzentwurf trägt das VwZG den Auswirkungen der Poststrukturreform und den gewandelten Kommunikationsmöglichkeiten Rechnung. Von zentraler Bedeutung sei die Möglichkeit zum Bürokratieabbau durch die Nutzung elektronischer Medien für die Zustellung durch die Verwaltung. Im Übrigen sei der Gesetzentwurf kompatibel mit den Anforderungen, die sich für den elektronischen Rechtsverkehr aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ergeben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_132/03
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