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149/2005
Stand: 01.06.2005
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Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes einstimmig beschlossen

Finanzausschuss

Berlin: (hib/VOM) Der Finanzausschuss hat am Mittwochvormittag dem Entwurf der Bundesregierung zu Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (15/5221) in geänderter Fassung einstimmig zugestimmt. Das Gesetz soll am Freitag vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden. Ziel ist es, das Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie von ausländischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland neu zu regeln. Die Anlagevorschriften für Pensionskassen, die denen der Lebensversicherungsunternehmen entsprechen, sollen in technischen Details geändert werden. Der Ausschuss billigte einen Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, wonach Pensionsfonds künftig ermöglicht wird, alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Im Regierungsentwurf hieß es noch, dass dies nur für Altersrenten oder Auszahlungspläne mit Restverrentung gelten solle. Zudem ist nun geplant, dass von der "versicherungsförmigen Durchführung" der Rentenzahlungen abgewichen werden kann, wenn der Arbeitgeber bereit ist, bei Bedarf auch in der Zeit des Rentenbezugs Einzahlungen "nachzuschießen". Dadurch soll die Übertragung arbeitgeberfinanzierter Leistungszulagen auf einen Pensionsfonds erleichtert werden. Derzeit werde diese Übertragung dadurch erschwert, dass die Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen bei einem Arbeitgeber (sechs Prozent Abzinsung) und die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung eines Pensionsfonds (2,75 Prozent Abzinsung) unterschiedlichen Regeln folgen, hieß es zur Begründung. Darüber hinaus sollen Pensionskassen, die von einem Arbeitgeber nur für die Altersversorgung der eigenen Beschäftigten betrieben werden, wählen können, ob sie "reguliert" oder "dereguliert" werden wollen. Damit würden Pensionskassen, die wie normale Lebensversicherer im Wettbewerb um Kunden am Markt tätig sind, auch wie diese behandelt.

Gegen das Votum der Oppositionsfraktionen nahm der Ausschuss ferner einen Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an, der eine Berichtspflicht zur Berücksichtigung von ethischen, ökologischen und sozialen Kriterien bei Pensionsfonds vorsieht. Danach wird der Pensionsfonds verpflichtet, die Versorgungsberechtigten grundsätzlich bei Vertragsabschluss sowie jeweils jährlich schriftlich darüber zu informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt. Die Bündnisgrünen begründeten dies damit, dass eine vergleichbare Bestimmung bereits im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das die so genannten Riester-Renten regelt, enthalten sei. Damit werde die ursprüngliche Konformität der gesetzlichen Regelungen und der praktischen Umsetzung zwischen dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz wieder hergestellt. Die Oppositionsfraktionen räumten ein, dass die Anleger wissen sollten, wofür ihr Geld verwendet wird. Allerdings sei eine Pflicht zur individuellen Berichterstattung dazu nicht erforderlich.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_149/04
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