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150/2005
Stand: 01.06.2005
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Rechtliche Klarheit bei Entschädigungsansprüchen von NS-Opfern schaffen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und die FDP wollen in einem gemeinsamen Gesetzentwurf (15/5576) erreichen, dass die von der Organisation der jüdischen NS-Opfer "Conference on Jewish Material Claims against Germany" gestellten Entschädigungsanträge wirksam sind. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes vorgelegt. Nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn grundsätzlich ein Rückgabeanspruch besteht, die Rückgabe des Vermögenswertes jedoch aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist oder der Berechtigte statt einer Rückgabe die Entschädigung gewählt hat. Der "Conference on Jewish Material Claims against Germany" steht nach dem Vermögensgesetz ein eigenes Antragsrecht zu, weil die jüdischen Opfer der NS-Verfolgung oder deren Rechtsnachfolger diese Ansprüche vielfach nicht mehr selbst geltend machen konnten. Laut Gesetzentwurf steht die Organisation allerdings vor der Schwierigkeit, die entzogenen Vermögenswerte zu identifizieren. Vor Ablauf der Antragsfristen sei es ihr nicht gelungen, alle begehrten Vermögenswerte genau zu benennen. Aus diesem Grund seien die Bundesregierung und die Länder in der Vergangenheit stets davon ausgegangen, dass von der "Conference" eingereichte Globalanmeldungen gültig sind. Nun habe jedoch das Bundesverwaltungsgericht einschränkende Anforderungen formuliert. Danach müsse sich bereits aus der Bezeichnung der Akten ein Hinweis darauf ergeben, dass die Akten einen Entzug oder einen Zwangsverkauf jüdischen Vermögens beinhalten.

Mit der nun angestrebten Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass die Organisationen der NS-Verfolgten auch dann noch nähere Angaben zu Vermögenswerten machen können, wenn die entzogenen Werte zunächst nur pauschal angemeldet wurden. Für die abschließende Benennung von betroffenen Vermögenswerten halten die Abgeordneten eine gesetzliche Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelungen für ausreichend. Für schon anhängige Verwaltungsverfahren, in denen Vermögenswerte benannt wurden, solle eine Frist bis Mitte 2007 eingeräumt werden. Bis dahin könne die "Conference" ihren vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen. Geändert werden soll darüber hinaus die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs, die seit Anfang 2004 sechs Prozent beträgt. Diese hohe Verzinsung sei eingeführt worden, damit die anhängigen Verfahren von den Behörden schneller bearbeitet werden. Vorgesehen ist nun, dass die Verzinsung der Entschädigung für einen bisher nicht benannten Vermögenswert erst dann beginnt, wenn die Erklärung vorliegt, mit der der Vermögenswert genau bezeichnet wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_150/03
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