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153/2005
Stand: 02.06.2005
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Regierung gegen befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von vier Jahren

Wirtschaft und Arbeit/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene Zulassung befristeter Arbeitsverträge "ohne sachlichen Befristungsgrund" von bis zu vier Jahren mit mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit ab. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung (15/5602) zur Stellungnahme der Länderkammer zur geplanten Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (15/5556) hervor. Die Bundesregierung hatte darin eine Lockerung des Verbots der wiederholten befristeten Beschäftigung vorgeschlagen. Sie will die bislang unzulässige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen insofern zulassen, als künftig zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden Arbeitsvertrages beim selben Arbeitgeber mindestens zwei Jahre liegen müssen. Darüber hinaus sollen die bis Ende 2006 über 52-jährige Arbeitnehmer geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten um ein Jahr verlängert werden.

Die Regierung argumentiert gegen die Auffassung des Bundesrates, dass die wiederholte Zulassung von auf vier Jahre befristeten Verträgen dauernde Kettenarbeitsverträge mit kurzen zeitlichen Unterbrechungen ermöglicht würden. Damit könnten Unternehmen ihre Mitarbeiter faktisch dauerhaft befristet ohne Kündigungsschutz beschäftigen und das von ihnen zu tragende Beschäftigungsrisiko fast völlig auf die Arbeitnehmer verlagern. Der sozialpolitische Grundkonsens, wonach das unbefristete Arbeitsverhältnis die Normalform der Beschäftigung ist, würde somit aufgegeben, heißt es in der Gegenäußerung. Die Regierung wendet sich auch gegen die Empfehlung des Bundesrates, die besondere Befristungsregelung für Existenzgründer aufzuheben. Danach können neu gegründete Unternehmen Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren bei mehrfachen Verlängerungsmöglichkeiten innerhalb dieser Gesamtdauer befristen. Die Regierung hält die unterschiedliche Regelung für schon länger bestehende Unternehmen einerseits und für neu gegründete Unternehmen andererseits für gerechtfertigt. In der Aufbauphase eines Unternehmens solle der Arbeitgeber weitergehende Möglichkeiten haben, sein Personal flexibel einzusetzen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_153/09
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