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Juli 02/1998
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Verstümmelung der Genitalien ahnden

(fa) Die genitale Verstümmelung an Mädchen und Frauen ist nach Auffassung des Bundestages ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz und eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit. Das Parlament nahm am 17. Juni auf Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13/10682) einen gemeinsamen Antrag aller Fraktionen an. Die Abgeordneten stellten fest, Genitalverstümmelung sei nach dem Strafgesetzbuch als gefährliche bzw. schwere Körperverletzung einzustufen. Außerdem handele es sich um eine schwere Menschenrechtsverletzung. Dies müsse in der praktischen Anwendung des Ausländer- und Asylrechts berücksichtigt werden. Ferner soll die Regierung der Menschenrechtssituation von Frauen höhere Priorität in der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit beimessen und das Thema "genitale Verstümmelung" international ausdrücklich ansprechen.
Im Fachausschuß hatte die Union ausgeführt, sie befürworte die gefundene Lösung, zumal ihres Erachtens die explizite Anerkennung der Genitalverstümmelung als Asylgrund ungeeignet sei. Das Asylrecht verlange schließlich, daß eine Verfolgung dem Staat zugerechnet werden müsse.
Mit Blick auf in Deutschland vorgenommene genitale Verstümmelungen hatte die SPD dafür plädiert, eine solche Tat in jedem Fall als schwere Körperverletzung zu bewerten, da hier Leben zerstört werde. Bei derart dramatischen Menschenrechtsverletzungen sei eine Abschiebung durchaus in Kauf zu nehmen.
Im Gegensatz dazu ist die Genitalverstümmelung nach Ansicht von Bündnis 90/Die Grünen nicht als schwere sondern "nur" als gefährliche Körperverletzung einzustufen, da ein Eingangsstrafmaß von drei Jahren, wie für schwere Körperverletzung vorgesehen, stets eine Regelabschiebung nach sich ziehe. Den Kompromiß, dies je nach Delikt zu beurteilen, trugen aber beide Fraktionen mit. Initiativen der SPD (13/9401) und von B 90/Grüne (13/9335) wurden daraufhin für erledigt erklärt.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9802/9802020a
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