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September 03/1998
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Der aktuelle Begriff

Haushalts-Sperre

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
In Ausnahmefällen kann bestimmt werden, daß Ausgaben nur mit Einwilligung des Bundestages getätigt werden können. Eine einfache Haushaltssperre kann vom Bundesfinanz-minister oder vom Bundestag aufgehoben werden.
Eine qualifizierte Haushaltssperre muß vom Bundesfinanzminister und vom Bundestag gemeinsam entsperrt werden.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9803/9803040c
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