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März 02/1999
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Stiftungsrecht reformieren

(re) Durch die Vereinheitlichung und Modernisierung des Stiftungsrechts, Steuererleichterungen bei der Stiftungsgründung und die Vergrößerung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Stiftungen möchte die F.D.P. die Errichtung neuer bzw. die Erweiterung bestehender Stiftungen anregen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf "zur Reform des Stiftungsrechts" (14/336) vorgelegt.

Es sei unumgänglich, neben den grundgesetzlichen Verpflichtungen des Staates für den kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Bereich in wachsendem Umfang privates Engagement zu erschließen. Ziel müsse es sein, eine Stiftung zukünftig so schnell und so einfach wie möglich errichten zu können. Dazu soll nach Auffassung der Liberalen zukünftig allein die notarielle Beurkundung der Stiftungserrichtung genügen. Die staatliche Genehmigung, das sogenannte Konzessionssystem, solle entfallen und durch ein sogenanntes Normativsystem ersetzt werden. Die Fraktion strebt an, die steuerlichen Bedingungen für die Errichtung und Förderung gemeinnütziger Stiftungen deutlich zu verbessern. Danach sollten Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

Ferner sieht der Gesetzentwurf die Erhöhung der Rücklagemöglichkeiten zur dauerhaften Erhaltung des Stiftungskapitals und damit der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks vor. Die Rücklagenbildung werde bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Posten der Vermögensverwaltung ermöglicht.

Außerdem sollen zukünftig selbstlose gemeinnützige Stiftungen ihre Zwecke auch durch Kapitalstiftungen (Endowments) verfolgen und für ein bestimmtes Vorhaben um Zustifter werben oder in Kooperation mit anderen, vor allem auch ausländischen Stiftungen neue der Gemeinnützigkeit gewidmete Vermögen bilden können. Nach Angaben der F.D.P. beläuft sich das private Geldvermögen in Deutschland auf insgesamt 5,2 Billionen DM. Einen zunehmenden Anteil dieser Mittel für gemeinnütziges Engagement nutzbar zu machen, muß nach Auffassung der Abgeordneten Ziel des Stiftungsrechts sein.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9902/9902057d
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