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Juli 06/1999
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Abtreibungspille nicht in Apotheken – Bundestag für Sondervertriebsweg

(ge) Arzneimittel, die zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs bestimmt sind, dürfen ausschließlich und direkt von dem pharmazeutischen Unternehmer an die Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden dürfen, abgegeben werden.

Das beschloß der Bundestag am 24. Juni, als er einen Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (14/898) annahm. Das Parlament folgte damit der Empfehlung des Fachausschusses (14/1240), der sich am Vortag mit der Initiative befaßt hatte.

Nach dem Willen des Parlaments wird ein Sondervertriebsweg für das Abtreibungsmedikament eingeführt. Daneben werden Nachweispflichten für den pharmazeutischen Unternehmer, die Einrichtung und den Arzt begründet, um die Überwachung des Sondervertriebswegs sicherzustellen. So wird der Pharma­Unternehmer unter anderem verpflichtet, die zur Abgabe bestimmten Packungen zu numerieren, so daß die Nachweise besser kontrolliert werden können. Zudem muß die Verschreibung für ein Abtreibungsmedikament in zwei Ausfertigungen erstellt werden. Das Original verbleibt bei dem Unternehmen und muß von diesem fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Durchschrift geht an die Einrichtung, die die Abtreibung vornimmt.

Den Angaben zufolge werden den Ländern durch das Gesetz zusätzliche Überwachungsaufgaben entstehen, die mit nicht quantifizierbaren Kosten verbunden seien. Die Bundesregierung forderte das Parlament auf, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes darüber zu berichten, wie sich dieser Sondervertriebsweg bewährt hat, insbesondere ob Probleme bei der Versorgung mit dem Arzneimittel oder bei der Überwachung des Vertriebs aufgetreten sind.

Nicht durchsetzen konnte sich die CDU/CSU­Fraktion im Fachausschuß mit Änderungsanträgen, die vorsahen, auch die Apotheken in den Vertriebsweg einzubeziehen und lediglich das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsverordnung zu ändern (siehe auch untenstehenden Text).

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9906/9906047a
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