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Oktober 09/1999
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Insolvenzverfahren über Gröditzer Stahlwerke eröffnet

(nl) Über die Gröditzer Stahlwerke GmbH (Sachsen) ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies berichtete Staatsminister Rolf Schwanitz (SPD) am 6. Oktober im Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder. Nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission müssten die Stahlwerke rund 239 Millionen DM zurückzahlen, die von der Kommission als verbotene Beihilfen eingestuft worden seien.

Die Bundesregierung habe Klage gegen die Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben. Da sie keine aufschiebende Wirkung habe, komme es für Gröditz darauf an, dass die geplante "Zweitprivatisierung" erfolgreich abgeschlossen wird, so die Bundesregierung. Dies setze eine enge Abstimmung der Kommission voraus. Die Bundesregierung setze sich für einen zügigen Abschluss dieser "Zweitprivatisierung" ein.

Kapazitäten begrenzt

Die Regierung berichtete darüber hinaus über die Umstrukturierung der Sächsischen Edelstahlwerke SEW Freital und der EKO Stahl AG Eisenhüttenstadt. 1994 habe Brüssel Beihilfen von 274 Millionen DM zugunsten der Sächsischen Edelstahlwerke Freital (Sachsen) sowie regionale Investitionsbeihilfen von 60,6 Millionen DM, ein ERP­Darlehen und eine Bund/Land­Bürgschaft zur Deckung von 80 Prozent eines Investitionsdarlehens von 100,8 Millionen DM genehmigt. Darüber hinaus seien regionale Investitionsbeihilfen von 11,6 Millionen DM ausbezahlt worden. Das Unternehmen sei verpflichtet worden, seine Warmwalzkapazitäten um 160.000 Jahrestonnen zu verringern. Ferner fordere Brüssel einen Abbau der Rohstahlkapazität um 100.000 auf 200.000 Jahrestonnen. Beides sei erreicht worden. Die Kapazitätsbegrenzung gelte noch bis Ende 2000.

Für EKO Stahl habe die Kommission staatliche Beihilfen von 900,62 Millionen DM sowie regionale Investitionsbeihilfen von 385 Millionen DM genehmigt. Die Beschränkung der Kapazität des neuen Warmwalzwerkes auf 900.000 Jahrestonnen bis Ende Januar 2000 und auf 1,5 Millionen Jahrestonnen bis Ende Januar 2005 werde durch einen elektronischen Kapazitätsbegrenzer gewährleistet, der die Überschreitung dieser Obergrenze unmöglich mache.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9909/9909035a
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