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November 10/1999
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STEUERBEREINIGUNGSGESETZ 1999 VERABSCHIEDET

Erträge aus Lebensversicherungen müssen künftig versteuert werden

(fi) Der Bundestag hat am 12. November beschlossen, die Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach 1999 abgeschlossen werden, steuerlich zu erfassen und den Sonderausgabenabzug bei den Beiträgen zu streichen. Die von der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/1514) sowie der Bundesregierung (14/1655) vorgelegten gleichl autenden Entwürfe eines Steuerbereinigungsgesetzes 1999 hat der Bundestag auf Empfehlung des Finanzausschusses vom 5. November (14/2035, 14/2070) mit 326 Ja­Stimmen, 212 Nein­Stimmen bei 29 Enthaltungen in geänderter Fassung angenommen.

Im Finanzausschuss hatten CDU/CSU und F.D.P. gegen die Entwürfe votiert, die PDS hatte sich enthalten. Der Ausschuss hat die geplante Regelung zur Besteuerung der Kapitallebensversicherungen geändert. Es gilt nun ein absoluter Freibetrag von 20.000 DM. Die darüber hinaus gehenden Erträge sollen steuerlich auf die letzten fünf Jahre der Laufzeit verteilt werden, um den Progressionseffekt im Auszahlungsjahr abzumildern. Die Gesetzentwürfe hatten zunächst einen Freibetrag von 20 Prozent der Erträge (maximal 30.000 DM) vorgesehen. Beiträge zu reinen Rentenversicherungen und zu laufenden Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Erträge bleiben steuerfrei, wenn sie als Rente ausgezahlt werden. Besteuert werden lediglich die in der Auszahlungsphase der Rente zusätzlich erwirtschafteten rechnerischen Zinsen (Ertragsanteil).

Ehrenamt honorieren

Beschlossen wurde ferner, bei nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 3.600 DM statt bisher 2.400 DM jährlich steuer­ und sozialabgabenfrei zu stellen. Neu aufgenommen wurde die Tätigkeit des "Betreuers" mit direktem Kontakt zu den von ihm betreuten Personen. Dadurch soll das Engagement von Bürgern "im Dienste der Allgemeinheit" stärker als bisher honoriert werden.

Abgemildert wurde in den Beratungen die zunächst vorgesehene Ausdehnung des Verlustausgleichsverbots bei negativen Einkünften. Dieses Abzugsverbot wird nun nur noch um bestimmte Fälle der Vercharterung von Freizeitschiffen wie Segelbooten erweitert. Luftfahrzeuge und die "normale" Reederei sind damit von der Erweiterung des Abzugsverbots ausgenommen.

Modifiziert wurde auch die im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Regelung zur eingeschränkten Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Nun kann das Kassenkonto einschließlich Schecks in die zusammengefasste Kontenbetrachtung einbezogen werden. Bei positivem Bestand der zusammengefassten Konten können auch solche Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden, die sich daraus ergeben, dass sich der Sollsaldo eines einzelnen Kontos erhöht. Auf die zwingende Anwendung der Zinszahlenstaffelmethode wird verzichtet. Aufgehoben wird die Bagatelleregelung, wonach die ermittelten nicht abziehbaren Zinsen zu 50 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie 8.000 DM nicht übersteigen.

Prüfung im Einzelfall

Beschlossen wurde darüber hinaus, "sensible" Sektoren in bestimmten Fällen von der Ansparabschreibung (Paragraf 7g Absatz 7 Einkommensteuergesetz) auszunehmen. Hier soll im Einzelfall geprüft werden, ob sich aus dem EG­Recht für die jeweilige Investition ein vollständiger oder teilweiser Förderungsausschluss ergibt. Betroffen sind die Eisen­ und Stahlindustrie, Schiffbau, Steinkohlebergbau, Kfz­Industrie, Kunstfaserindustrie, Landwirtschaft, Fischerei­ und Aquakultur sowie Verkehr. Eine typische Einschränkung der Förderbarkeit kann in der Verpflichtung bestehen, einzelne Beihilfen individuell bei der Kommission zur Vorab­Genehmigung einzureichen.

Einstimmig plädierte der Ausschuss dafür, den Steuerabzug beim Auftraggeber zur steuerlichen Erfassung ausländischer Werkunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer rückwirkend entfallen zu lassen. Auf die pauschale Versagung des Betriebsausgabenabzugs (Paragraf 8b Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz) wurde rückwirkend ab 1999 von 15 auf 5 Prozent der steuerfreien ausländischen Schachteldividenden abgesenkt.

Der Ausschuss hat ferner die Einführung eines neuen Freibetrags auf Lohnsteuerkarten mit Steuerklasse sechs und entsprechend die Einführung eines Hinzurechnungsbetrages in gleicher Höhe für das erste Arbeitsverhältnis beschlossen. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen mit mehreren kleinen Beschäftigungsverhältnissen den Arbeitslohn zunächst nach Steuerklasse sechs versteuern müssen.

Umgestaltet wurde auch das Investitionszulagengesetz 1999. Die Fördersätze für Ersatzinvestitionen werden ab 1999 von 10 auf 5 Prozent, bei der erhöhten Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen von 20 auf 10 Prozent (5 Prozent ab 2002) gesenkt. Die Investitionszulage für Gebäude­Ersatzinvestitionen entfällt. Die Fördersätze für Erstinvestitionen werden ab 2000 um 25 Prozent angehoben.

Schließlich wird der Vorsteuerabzug bei papierlosen, elektronischen Abrechnungen zugelassen, um damit der Betriebsprüfung den unmittelbaren Zugriff auf Daten und Datenverarbeitungssysteme zu ermöglichen. Die Betriebsprüfung müsse die Buchführung der Steuerpflichtigen wirksam prüfen können, argumentierte die Koalition.

Anträge abgelehnt

Der Bundestag lehnte Änderungsanträge der PDS­Fraktion (14/2081, 14/2089) zum Steuerbereinigungsgesetz ab. Die Fraktion hatte sich darin dagegen gewandt, die Regelung des Steuerabzugs von Vergütungen an ausländische Werkunternehmer aufzuheben. Die bisherige Regelung habe sich in der Bauwirtschaft durch erste Erfolge im Kampf gegen illegale Scheinfirmen bewährt. Darüber hinaus sollte die Kilometerpauschale in eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale umgewandelt werden, so die PDS.

Abgelehnt wurde im Parlament auch ein Antrag der F.D.P.­Fraktion (14/1546), in dem die Regierung aufgefordert wird, die Steuerbelastung umfassend zu senken und das Steuerrecht durch den Wegfall von Sondertatbeständen zu vereinfachen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9910/9910030
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