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November 10/1999
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Insolvenz einer Bank soll System nicht mit "in den Strudel" ziehen

(re) Der Bundestag hat am 4. November einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/1539) zugestimmt, mit dem Zahlungssysteme, an denen verschiedene Banken beteiligt sind, gegen das Insolvenzrisiko eines Teilnehmers abgesichert und diesbezügliche Abrechnungsvereinbarungen im Gebiet der Europäischen Union auf eine sichere Grundlage gestellt werden sollen. Der Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (14/1987) vorgelegt.

Mit dieser Initiative soll eine Richtlinie (98/26/EG) in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Vorhaben galt als besonders eilbedürftig, da diese Umsetzung bis zum 10. Dezember 1999 abgeschlossen sein muss.

Ausgangspunkt für die genannte Richtlinie waren laut Regierung die im so genannten Lamfalussy­Bericht von 1990 geschilderten Systemrisiken in Zahlungssystemen. Dabei gehe es insbesondere um die Befürchtung, die Insolvenz eines großen Kreditinstituts könne über weltweite Verflechtungen zahlreiche andere Institute mit "in den Strudel ziehen", so dass über diesen "Domino­Effekt" eine Krise des internationalen Bankensystems heraufbeschworen werde. Zudem sei nicht ganz eindeutig, welche Abrechnungsvereinbarungen in welchen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Diese Risiken sollen durch die Richtlinie reduziert werden.

Eine dem Parlament als Unterrichtung der Regierung (14/1931) zugeleitete Bitte des Bundesrates zu prüfen, ob Verrechnungskonten von der Einzelzwangsvollstreckung freigestellt werden können, nahmen die Abgeordneten zur Kenntnis. Ohne eine solche Vorschrift sei nicht ausgeschlossen, so die Länderkammer, dass der Gläubiger eines am Zahlungsverkehr maßgeblich beteiligten Instituts eine titulierte Forderung nutzen könnte, um dessen Zahlungsverkehrsaktivitäten zu blockieren. Die ohnehin technisch zunehmend komplexe Zahlungsverkehrsabwicklung im Interbankenbereich könnte dadurch nachhaltig gestört werden. Die Bundesregierung sagte eine solche Prüfung zu. Wegen der Eilbedürftigkeit der Richtlinienumsetzung hätte dies im laufenden Verfahren aber nicht mehr erfolgen können.

Laut Regierung entstehen Instituten, die an den vom neuen Gesetz erfassten Systemen teilnehmen, durch den vorgesehenen Auskunftsanspruch. Die Mehrbelastung sei jedoch minimal und dürfte "deutlich" durch Einsparungen kompensiert werden, welche das Gesetz durch einen Gewinn an Rechtssicherheit ermöglichen werde.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9910/9910073b
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