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Juni 06/2000
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VERORDNUNG VORGELEGT

Stromerzeugung aus Biomasse rechtlich regeln

(um) Stromerzeugung aus Biomasse soll künftig durch eine von der Bundesregierung entworfene Verordnung (14/3489) geregelt werden. Die Biomasseverordnung stellt klar, welche der im Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) liegenden Stoffe und technischen Verfahren bei der Stromerzeugung eingesetzt werden dürfen. Vor dem Hintergrund energie- und klimapolitischer Erwägungen könne die Biomasseverordnung einen sinnvollen Beitrag zum Ersatz konventioneller Energieträger und zum Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung leisten, heißt es.

Als Biomasse gelten der Verordnung zufolge die Energieträger Phyto- und Zoomasse. Die Anforderungen an die eingesetzten Stoffe sollen sicherstellen, dass den erneuerbaren Energieträgern aus Biomasse keine Fremdstoffe fossiler Herkunft beigemengt werden, deren Verbrennung dem Zweck des EEG zuwiderlaufen würde.

Keine fossilen Brennstoffe

Fossile Brennstoffe könnten aus umwelt- und energiepolitischen Gründen nicht als Biomasse im Sinne des EEG angesehen werden. Das betreffe insbesondere Kohle, Mineralöl, Erdgas, Bitumen, Teersände, Ölschiefer und Gichtgas. Ausgenommen sind davon biogene Stoffe, die einen geringfügigen, nicht vermeidbaren produktions- und gebrauchsbedingten Anteil fossiler Herkunft haben, der nur unter hohem Aufwand entfernt werden könnte. Als Biomasse anerkannt werden sollen auch bestimmte Arten von Abfällen, wenn sie die Umwelt nicht zusätzlich belasten. Darunter fallen auch Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus Land-, Forst- und Fischwirtschaft, etwa Stroh und Mist aus der Tierhaltung sowie Waldrestholz, Grün- und Strauchschnitt.

Zu den technischen Verfahren sollen auch Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen- oder Stirlingmotorprozessen sowie die Anlagen von Verbrennungsmotoren, Gasturbinen und Brennstoffzellen zählen. Ferner heißt es, die Stromanbieter und Abnehmer seien gefordert, die Einhaltung der Umweltanforderungen selbst zu überprüfen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0006/0006032a
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