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Mai 05/2001
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Beim Verbot eines Volksfestes Entschädigungszahlungen für Schausteller nicht möglich

(to) Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit für Förderprogramme, um Schausteller bei einem Verdienstausfall auf Grund eines behördlichen Verbotes von Volksfesten zu entschädigen. Dies erklärte sie am 16. Mai im Tourismusausschuss, der sich mit Vertretern des Deutschen Schaustellerbundes und des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute über die Folgen der Rinderseuche BSE und der Maul- und Klauenseuche (MKS) für ihr Gewerbe unterhielt. Bei Liquiditätsbedarf gebe es jedoch Programme der Deutschen Ausgleichsbank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit Zinsen von sechs und acht Prozent.

Die Verbandsvertreter hatten um eine "Art Sozialplan" gebeten, um Schausteller in einer solchen Situation aus Haushaltsmitteln entschädigen zu können.

Der Vizepräsident des Deutschen Schaustellerbundes, Albert Ritter, hatte einen Fall aus dem Landkreis Leer (Ostfriesland) geschildert, bei dem der Landrat des Kreises ein Volksfest auf Grund der Gefahr von MKS zunächst verboten habe. Wenn solche Verbote ausgesprochen würden, so Ritter, dann sollten alle Veranstaltungen, also auch Discos und Fußballspiele, davon betroffen sein.

Ritter empfahl den Behörden, statt mit Verboten lieber mit Auflagen zu arbeiten. Er erinnerte an eine jetzt fertig gestellte Studie über die wirtschaftliche Bedeutung der Volksfeste. Daraus werde ersichtlich, dass der Umsatz bei einem Volksfest zu zwei Dritteln in der jeweiligen Gemeinde verbleibe.

Bürokratische Hemmnisse für das Schaustellergewerbe beklagte der Vizepräsident des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Markt-kaufleute, Hans-Peter Arens, etwa bei der Anmeldung von Arbeitskräften. Er bat ferner, die zehnjährige Laufzeit für bestimmte Spielautomaten auf Festplätzen zu verlängern, weil die Anschaffung dieser Automaten 80.000 bis 150.000 DM koste und kleine Betriebe sich eine solche Investition nicht alle zehn Jahre leisten könnten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0105/0105052d
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