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01/2002
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GESETZ BESCHLOSSEN

Bundestag stärkt die Rechte der Kinder einvernehmlich

(re) Der Bundestag hat am 1. Februar einstimmig einen Gesetzentwurf des Bundesrates (14/2096) zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten in geänderter Fassung angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Rechtsausschusses (14/8131) vom 30. Januar. Das Gesetz enthält Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Personenstandsgesetzes und des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Geregelt wird unter anderem, dass die Mutter und deren Ehemann die Vaterschaft nicht anfechten können, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Das auf diese Weise gezeugte Kind soll dadurch eine rechtlich gesicherte Position erhalten.

Namensrecht erweitert

Ferner können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kind ihren Nachnamen geben. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Der jeweils andere Elternteil muss einwilligen, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Elternteil zusteht, der dem Kind den Namen erteilt oder das seinen Namen führt. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es auch zustimmen.

Der Rechtsausschuss hatte empfohlen, auf die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nicht ehelichen Kinder zu verzichten. Nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Eine Ausnahme gilt für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nicht ehelichen "Kinder", soweit diese nicht bereits nach DDR-Recht ehelichen Kindern gleichgestellt sind. Eine erbrechtliche Gleichstellung dieses Personenkreises hielt der Ausschuss für nicht gerechtfertigt. Eine andere Entscheidung hätte Erbberechtigungen für heute 52 Jahre alte und ältere "Kinder" geschaffen. Diese Ansprüche wären vor allem von den künftig hinterbleibenden Ehefrauen der Väter der nicht ehelichen Kinder zu erfüllen, die auf die geltende Regelung vertrauen durften und somit keinen Anlass hatten, finanziell vorzusorgen.

Bei einer rechtlichen Gleichstellung wären diejenigen nicht ehelichen "Kinder" benachteiligt, deren Vater bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung 1997 gestorben ist, hieß es zur Begründung. Eine Rückabwicklung dieser Erbfälle wäre praktisch ausgeschlossen. Zum anderen erhielten auch die betroffenen "Kinder" kein Erbrecht, die wegen seinerzeit unzureichender Möglichkeiten der Abstammungsfeststellung die "Zahlvaterschaften" nicht erstreiten konnten.

Lebenslange Verantwortung

Die SPD betonte im Ausschuss, wer die Entstehung eines Kindes verantworte, müsse dafür auch lebenslang die Verantwortung übernehmen. Ein ungelöstes Problem bleibe es, Herausgabe- und Besuchsrechtansprüche durchzusetzen.

Die CDU/CSU erklärte, im Sinne der Kinderrechte sei es zu wesentlichen Verbesserungen gekommen. Die Liberalen stellten heraus, die erbrechtliche Regelung bringe für Betroffene keinen Nachteil. Zur Lösung erbrechtlicher Probleme böten sich auch Testamente und Erbverträge an. Für die Bündnisgrünen war entscheidend, dass das Familienrecht stärker verschiedene Familienformen berücksichtigt, in denen Kinder aufwachsen. Die PDS regte an, später zu prüfen, ob sich die mit den Änderungen verbundenen Hoffnungen erfüllt haben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0201/0201029b
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