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03/2002
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GESETZENTWURF EINGEBRACHT

Vorbehalt für Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten schaffen

(re) Für die Schaffung eines Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Tätern von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten haben die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf (14/8586) eingebracht.

Entsprechende Gesetzesvorhaben des Bundesrates (14/1125) und der Unionsfraktion (14/6709) wurden bei den Beratungen im Rechtsausschuss am 20. März mehrheitlich abgelehnt. Dabei machte die SPD verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer "nachträglichen" Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geltend, wie es die CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen hatte. Seitens der Fraktionen von FDP, Bündnis 90/Die Grünen und PDS wurde die ablehnende Haltung mit Kritik an einer Senkung der "Erheblichkeitsgrenzen" für ein Verbrechen begründet. Demgegenüber streben die Koalitionsfraktionen in ihrem Gesetzentwurf an, einen Vorbehalt durch das erkennende Gericht zu schaffen. Demzufolge kann die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn sich nach Teilverbüßung der verhängten Strafe ergibt, dass von einem Verurteilten erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können. Die Fraktionen verweisen darauf, dass nur in seltenen Ausnahmefällen die Entlassung eines hoch gefährlichen Straftäters nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden könne. Ziel des nun vorgelegten Gesetzesvorhabens sei es, unter Einbeziehung der Erfahrungen aus dem Strafvollzug die Reaktionsmöglichkeiten für eine verbesserte Sicherung zu schaffen und die Gefahr falscher Prog-nosen zu verringern. Es wird darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt des Urteils der "Hang zu schweren Gewalttaten" bei einem Täter nicht immer mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.

Da nach Einschätzung der Koalitionsfraktionen die Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen außerordentlich gering ist, rechnet die Koalition nicht mit erheblichen Mehrkosten für die Länder. Allerdings könne es durch die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung zu einer stärkeren Belastung der Staatsanwaltschaften und Vollstreckungskammern kommen. Dies könne aber zumindest teilweise dadurch kompensiert werden, dass bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes der Abwägungsaufwand vermieden wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203041a
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