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05/2002
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GESETZ PASSIERT BUNDESTAG

DNA-Analyse von Spurenmaterial bedarf richterlicher Anordnung

(re) Molekulargenetische Untersuchungen von Spurenmaterial, etwa Haarproben, sollen künftig nur auf richterliche Anordnung hin erfolgen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/7562), der das Erfordernis einer richterlichen Anordnung in der Strafprozessordnung präzisiert, hat der Bundestag am 16. Mai mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die CDU/CSU und PDS beschlossen (14/9088).

Die bisherige Rechtslage gestatte die molekulargenetische Untersuchung von Probematerial beim Beschuldigten eines Strafverfahrens sowie entsprechende Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial, das einem Verursacher noch nicht zugeordnet werden kann, nur dann, wenn der Richter die Untersuchung angeordnet hatte. Dementsprechend waren beim Bundeskriminalamt nur solche DNA-Identifizierungsmuster gespeichert worden, die aus richterlich angeordneten Untersuchungen resultierten.

Abweichende Praxis

Entgegen dem, wie es im Regierungsentwurf heißt, klaren, auch in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, vertreten einige Landgerichte die Auffassung, dass es bei dem Spurenmaterial keiner richterlichen Anordnung bedürfe. Diese Auffassung hatte zur Folge, dass die DNA-Muster von Spuren aus den betreffenden Landgerichtsbezirken nicht in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analysedateien gespeichert werden konnten. Mit ihrem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung hat die Regierung eine einheitliche Regelung herbeigeführt und auch den Einsatz von so genannten "IMSI-Catcher" – die etwa zur Standortbestimmung von Mobiltelefonen genutzt werden – auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt. Gescheitert ist demgegenüber eine Gesetzesinitiative des Bundesrates (14/5264). Begründet haben die Koalitionsfraktionen ihre Ablehnung bei den Ausschussberatungen am 15. Mai damit, dass die Länderkammer die bei einzelnen Landgerichten festzustellende gesetzeswidrige Praxis nachträglich habe legitimieren wollen.

"Künstliche Unterscheidung"

Als die Möglichkeit der Speicherung von DNA-Mustern beim Bundeskriminalamt eingeführt worden sei, sei jedoch ganz klar auf Grund des dadurch erfolgten Eingriffs in das Grundrecht auf informationale Selbstbestimmung für die Anordnung einer solchen Untersuchung der Richtervorbehalt eingeführt worden. Deshalb votierten SPD und Bündnisgrüne für den Regierungsentwurf, weil er den Richtervorbehalt noch klarer formuliere. Anders entschied die CDU/CSU-Fraktion. Sie befürwortete die Gesetzesinitiative des Bundesrates, da in diesem Fall die Unterscheidung zwischen der richterlichen und staatsanwaltlichen Entscheidung künstlich sei. Es reiche aus, wenn eine solche Anordnung von der Staatsanwaltschaft vorgenommen werde. Die weitere Regelung zum so genannten "IMSI-Catcher" hält die Unionsfraktion für überreguliert.

Ein Änderungsantrag der Union (14/9117), in dem sie sich erneut für den Gesetzentwurf der Länderkammer ausspricht, wurde abgelehnt. Auch die PDS erklärte, dass sie die geltende Rechtslage für ausreichend halte und lehnte daher beide Gesetzentwürfe ab. Keine Zustimmung erhielt sie darin von der FDP-Fraktion. Da es sich aus ihrer Sicht um sensibles Material handelt, sei es sinnvoll, die Untersuchung von DNA-Spuren nur nach Anordnung durch einen Richter zuzulassen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0205/0205033a
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