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Das Parlament
Nr. 45 / 01.11.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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vom

Koalition: Patentierung begrenzen

Computerprogramme

Recht. Den Wettbewerb und die Innovationsdynamik im Softwarebereich zu sichern und die Patentierung von Computerprogrammen effektiv zu begrenzen, ist das Anliegen eines Antrags von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (15/4034), den der Bundestag am 28. Oktober zur Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen hat. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei den kommenden Reformen zum Schutz des geistigen Eigentums bei Computerprogrammen und im informationstechnischen Bereich die besonderen Entwicklungsbedingungen und spezifischen Merkmale von Computerprogrammen zu berücksichtigen. Sie solle ferner den Dialog mit kleinen und mittleren Softwareunternehmen fortsetzen und diese Unternehmen weiterhin über die Chancen einer aktiven Patentpolitik informieren.

Bei den Beratungen über eine EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen solle die Regierung darauf hinwirken, dass patentfähige Erfindungen praktikabel begrenzt werden. So genannte Trivialpatente, deren Innovation irrelevant ist, seien auszuschließen, beispielsweise über einen "tragfähigen Technikbegriff". Die Fraktionen begründen ihre Initiative unter anderem damit, dass der Wettbewerbsvorteil deutscher Softwareentwickler gegenüber der amerikanischen Konkurrenz verteidigt werden müsse. Die Pläne zur europäischen Vereinheitlichung der Patentierungspraxis werden begrüßt. Technische Erfindungen müssten auch dann, wenn sie Software-Komponenten erhalten, dem Schutz des Patentrechts zugänglich sein.

Die EU-Richtlinie zu computerimplementierten Erfindungen werde nur dann positive Effekte haben, wenn sie eindeutige Krieterien enthält, um patentfähige und nichtpatentfähige computergestützte Lösungen zu unterschieden. Bei einer zu weitgehenden Patentierbarkeit von Computerprogrammen seien eine geringere Innovationsdynamik und Rechtsunsicherheiten zu erwarten, so die Koalition. Vieles spreche dafür, Computerprogramme immer urheberrechtlich zu schützen und eine weitgehende Patentierbarkeit auszuschließen. vom

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