sas
Spätabtreibungen erschweren
Initiative der CDU/CSU
Familie. Die CDU/CSU-Fraktion möchte die Möglichkeit,
eine Abtreibung nach medizinischer Indikation zu einem späten
Zeitpunkt in der Schwangerschaft vorzunehmen, erschweren und
fordert von der Bundesregierung eine entsprechende Nachbesserung
des 1995 verabschiedeten Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetzes.
Dazu heißt es in ihrem Antrag (15/3948) weiter, um
Spätabtreibungen zu erschweren, soll die pränatale
Diagnostik, die Auskunft über mögliche
Gesundheitsschädigungen des Kindes geben kann, mit einer
vorausgehenden, umfassenden Beratung durch einen fachkundigen Arzt
verbunden sein. Außerdem soll die medizinische Beratung "in
angemessener Weise" um eine psycho-soziale Komponente erweitert
werden. Im Weiteren sollen die Krankenkassen für die
pränatale Diagnostik nur dann die Kosten übernehmen, wenn
die Schwangere sich in der vorgeschriebenen Weise hat beraten
lassen.
Nachbesserungen geboten
Über das Vorliegen einer medizinischen Indikation im
Zusammenhang mit einer Behinderung des ungeborenen Kindes soll nach
den Vorstellungen der Unionsfraktion künftig ein
interdisziplinär besetztes Kollegium aus Frauenheilkundlern,
Kinderheilkundlern, Psychologen und Humangenetikern entscheiden, um
die Feststellung auf eine breitere Basis zu stellen. Die Fraktion
fordert ferner, dass bei Vorliegen einer medizinischen Indikation
vor einem Schwangerschaftsabbruch drei Tage Bedenkzeit eingehalten
werden sollten, sofern das Leben der werdenden Mutter nicht akut
gefährdet ist.
Zur Begründung führt die Union an, das
Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber in einer Entscheidung
über die inhaltlichen Anforderungen an eine gesetzliche
Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ausdrücklich eine
Beobachtung- und Nachbesserungspflicht auferlegt. Dem Konzept zum
Lebensschutz sei die Regierung nicht in ausreichendem Umfang
nachgekommen. Ein Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer
Indikation wurde letztmals dahingehend erweitert, dass auch die
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der
Schwangeren berücksichtigt werden müssten. Ein
Schwangerschaftsabbruch gelte deshalb nicht mehr als rechtswidrig,
wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach
ärztlicher Erkenntnis angezeigt sei, um die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die
Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise
abgewendet werden könne.
Die Unionsfraktion gibt in ihrer Initiative auch zu bedenken,
dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bis zur Geburt zeitlich
unbegrenzt möglich ist. Sie prangert dabei die Option an, dass
auch in der
22. Schwangerschaftswoche noch ein Abbruch vorgenommen werden
könne. Die Union bezieht sich weiter auf Angaben des
Statistischen Bundesamtes, denen zufolge im Jahre 2003 von
insgesamt 128.030 gemeldeten Schwangerschaftsabbrüchen 217
nach der 23. Woche erfolgten. sas
Zurück zur
Übersicht
|