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Das Parlament
Nr. 50-51 / 06.12.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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Neues Sanktionenrecht ist strittig

Expertenanhörung im Rechtsausschuss

Recht. Unterschiedlich bewerteten Sachverständige den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Sanktionenrechts (15/2725). Dies wurde in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 1. Dezember deutlich. Der Entwurf sieht unter anderem vor, im Strafrecht die gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten häufiger anzuwenden. Auch soll das Fahrverbot als Hauptstrafe aufgewertet werden, wobei eine Verhängung auch anstelle einer Geldstrafe erfolgen könne. Die mögliche Dauer des Fahrverbots soll auf sechs Monate ausgedehnt werden.

Für den Gefährdeten- und Straffälligenhilfeverein "Freie Hilfe Berlin" begrüßte Wera Barth den Entwurf. Seit über zehn Jahren verfolge ihr Verein das Projekt "Arbeit statt Strafe", um vielfältige Probleme der Inhaftierung zu vermeiden. Das Sanktionenrecht werde sinnvoll ergänzt, sagte Eberhard Kempf vom Deutschen Anwaltverein und unterstrich die sozialintegrative Wirkung gemeinnütziger Arbeit als Ersatzstrafe. Auch Rechtsanwalt Professor Egon Müller aus Saarbrücken sieht in dem Gesetz einen lange fälligen Schritt in die richtige Richtung. Ziel müsse aber eine umfassende Strafrechtsreform sein.

Der Präsident des Landgerichts Konstanz, Olaf Boll, betonte Probleme bei der Umsetzung. Programmatisch noch so wünschenswerte Veränderungen des Sanktionenrechts seien vor allem unter dem Aspekt vollstreckungsrechtlicher Umsetzbarkeit zu bewerten. Auch für Christoph Frank vom Deutschen Richterbund besteht Änderungsbedarf nur als Ergänzung bisheriger Regelungen. Das aktuelle Recht habe sich bewährt, sei "rechtspolitisch vertretbar" und "ressourcensparend". Negativ urteilte auch Roman Poseck vom Hessischen Justizministerium. Der Ansatz gehe an der Praxis vorbei, verursache Mehrbelastungen und reduziere die Abschreckung. Klaus Weber, ehemaliger Landgerichtspräsident aus Traunstein, ergänzte: Mit Ausnahme des Fahrverbots bestehe überhaupt kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

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