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Das Parlament
Nr. 50-51 / 06.12.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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vom

Regulierung des Netzzugangs durch Anreize soll in zwei Jahren stehen

Anhörung zum künftigen Energiewirtschaftsrecht

Wirtschaft und Arbeit. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat vorgeschlagen, die geplante Anreizregulierung der Entgelte für die Nutzung der Netze auf dem Strom- und Gasmarkt in den kommenden beiden Jahren mit der Strom- und Gasbranche zu entwickeln. Der Präsident der Behörde, Matthias Kurth, sagte am 29. November in einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses, der Gesetzgeber sollte nur Vorgaben beschließen, bei den Regulierungsmethoden aber nicht aktiv werden, sondern der Behörde einen Beurteilungsspielraum lassen.

Gegenstand der Anhörung waren der Entwurf der Regierung für ein zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (15/3917) sowie Anträge der CDU/CSU (15/3998) und der FDP (15/4037), einen transparenten Rahmen für die Strom- und Gasmärkte zu schaffen, um mehr Wettbewerb zu ermöglichen. Der Regierungsentwurf sieht vor, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post auch mit der Regulierung des Strom- und Gasmarktes zu betrauen. Ziel ist es, durch Entflechtung ("Unbundling") und Regulierung Wettbewerb auf vor- und nachgelagerten Märkten, also bei Erzeugern und im Handel, zu schaffen. Derzeit fehlten Anreize für eine Kostensenkung bei den Netzbetreibern.

Die Idee der Anreizregulierung beruht laut Regulierungsbehörde darauf, Anreize zu setzen, indem Erlöse und Preise von den Kosten entkoppelt werden. Das Unternehmen soll eingesparte Kosten über einen begrenzten Zeitraum als Zusatzgewinne erhalten können, wenn die Kosten schneller sinken als von der Behörde vorgegeben. Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) plädierte dafür, in einem "überschaubaren Zeitraum" den Übergang zum System der Anreizregulierung zu schaffen. Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) befürwortete, dass Regulierungsbehörde und Energiewirtschaft gemeinsam ein funktionierendes Konzept entwickeln. Der VIK regte an, nicht zu warten, bis das Gesetz in Kraft tritt, sondern sofort damit zu beginnen.

In der Entflechtung von Netzbetrieb und anderen Unternehmenssparten sah der VKU das Risiko einer fortschreitenden Marktkonzentration angelegt. Bei den Stadtwerken führe das Unbundling zu hohen Kos-ten, sodass zunächst nicht mit einer Tarifsenkung zu rechnen sei. Für Professor Walther Busse von Colbe aus Bochum muss das Unbundling jedoch nicht zwangsläufig zu mehr Konzentration führen. Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge sagte, vorgesehen sei, Energieversorger mit bis zu 100.000 Kunden vom Unbundling freizustellen. Böge hielt eine Grenze von 25.000 Kunden für zumutbar. Der VKU gab an, bei der 100.000-Kunden-Grenze würden 300 Unternehmen vom Unbundling erfasst; bei einer Grenze von 25.000 Kunden wären dies rund 600 Unternehmen.

Disput über Kalkulationsmethode

Differenzen gab es unter den Sachverständigen im Hinblick auf die Kalkulation der Netznutzungsentgelte. Der VDEW und der VIK plädierten für das im Entwurf vorgesehene Prinzip der Nettosubstanzerhaltung. Der Bundesrat hatte sich dagegen für die Methode der Realkapitalerhaltung ausgesprochen. Rechtsanwalt Christian von Hammerstein sah in der Nettosubstanzerhaltung die Ursache für die weit über dem europäischen Durchschnitt liegenden Netzungsentgelte in Deutschland. Die Möglichkeit, Gewinne in den Kos-ten zu verstecken, lasse sich durch dieses Prinzip nicht ausschließen.

Der Kölner Professor Ulrich Ehricke riet dazu, die Netznutzungsentgelte an kein starres Kalkulationsschema wie die Nettosubstanzerhaltung zu binden, weil dies die Gefahr berge, dass Abschreibungs- und Zinskosten für veraltete Netzstrukturen in den Netznutzungsentgelten vergütet werden. vom

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