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Haushaltssperre

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit Einwilligung des Bundestages getätigt werden können. Eine einfache Haushaltssperre kann vom Bundesfinanzminister oder vom Bundestag aufgehoben werden. Eine qualifizierte Haushaltssperre muss vom Bundesfinanzminister und vom Bundestag gemeinsam entsperrt werden.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181511
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