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Regierung will Steuerprivileg der
Kapitallebensversicherung streichen
Alterseinkünftegesetz
Finanzen. Das Steuerprivileg der Kapitallebensversicherung passt
nicht in das vorgesehene System der nachgelagerten Besteuerung
gesicherter Altersvorsorge. Darauf verweist die Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung (15/2592) zur Stellungnahme des
Bundesrates zum Alterseinkünftegesetz (15/2563).
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 4. März zur
Beratung an den Finanzausschuss überwiesen, der gleichlautende
Entwurf der Koalitionsfraktionen (15/2150) befindet sich bereits in
der Beratung. Im Mittelpunkt steht die Einführung einer
nachgelagerten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ab 2005. Geplant ist,
Altersvorsorgebeiträge der aktiven Erwerbstätigen
künftig von der Einkommensteuerschuld abzuziehen, während
die Leibrenten der Besteuerung unterworfen werden.
Der Bundesrat hatte sich dafür stark gemacht, die
Steuerfreiheit von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen
beizubehalten. Nach Regierungsangaben handelt es sich bei der
gesicherten Altersvorsorge um Vorsorgeprodukte, bei denen die
tatsächliche Verwendung für die Alterssicherung
gewährleistet sei. Deshalb dürften die Ansprüche
nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht
veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Laut Regierung verbessern sich durch das
Alterseinkünftegesetz die Rahmenbedingungen der
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dadurch, dass die
Steuerbefreiung auf Beiträge zu Direktversicherungen
ausgeweitet wird. Dies entspreche Forderungen der
Versicherungswirtschaft. In die Steuerfreiheit, die bisher nur
Pensionsfonds und Pensionskassen betreffe, würden ab 2005 auch
die Beiträge für eine Direktversicherung einbezogen.
Damit könnten vor allem Arbeitnehmer in kleinen und mittleren
Unternehmen, in denen ihnen keine steuerlich begünstigte
betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder
eine Pensionskasse angeboten wird, von der Möglichkeit der
steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien
Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Die Möglichkeit der
Pauschalbesteuerung von Beiträgen, die zum Aufbau einer
betrieblichen Altersversorgung für eine Direktversicherung
oder an eine Pensionskasse geleistet werden, will die Regierung
aufheben. Die Pauschalbesteuerung passe nicht mehr in ein System,
das auf eine nachgelagerte Besteuerung der Versorgungsleistungen
ausgerichtet sei. Bei den übrigen Kritikpunkten des
Bundesrates an dem Gesetzentwurf sagt die Regierung eine
Überprüfung zu.
Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme für ein
Quellenabzugsverfahren bei der geplanten künftigen Besteuerung
der Altersrenten ausgesprochen. Ein Steuerabzug, der das
Existenzminimum, aber auch die sonstigen Freibeträge
berücksichtigt, wäre nach Ansicht der Länderkammer
sowohl für die Rentner als auch für die Finanzverwaltung
das "einfachere Verfahren". Er kritisierte im Übrigen, dass
das Verbot der Zweifachbesteuerung bei bestimmten Personengruppen
nicht sichergestellt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe mit
Urteil vom 6. März 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine gleichzeitige Besteuerung in der Ansparphase und beim
Rentenbezug ausgeschlossen werden müsse. Von einer
Zweifachbesteuerung wären nach Meinung der Länderkammer
Selbstständige betroffen, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind, vor allem Handwerker,
sowie Selbstständige, die freiwillig in die gesetzliche
Pflichtversicherung eingetreten sind oder die Beiträge an
berufsständische Versorgungswerke zahlen.
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